KAA bei PKH

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
LuisaJL
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 480
Registriert: 24.06.2010, 10:01
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Eisenach

#1

15.04.2019, 10:15

Hallo :wink2

Ich benötige Hilfe.

Wir waren Kläger in einem Verfahren, das durch einen Vergleich beendet worden ist. Die Kosten werden gequotelt (1/5 wir, 4/5 der Beklagte).

Dem Beklagten wurde für den Rechtsstreit PKH hinsichtlich eines Teilstreitwertes bewilligt.

Nun liegt mit der KAA nach § 106 ZPO von der Gegenseite vor. Dieser beinhaltet die "normalen" RA-Gebühren ohne Berücksichtigung der PKH. Ist das richtig? Oder müssen diese irgendwo in Abzug gebracht werden?

Die geltend gemachten Kosten in voller Höhe sind dem Beklagten ja letztendlich nicht entstanden, da er PKH bewilligt bekommen hat.

Liebe Grüße,
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

15.04.2019, 10:19

Ja, das ist richtig so. Grundsätzlich sind auch beim dem Beklagten Kosten in Höhe der Wahlanwaltsgebühren entstanden. Nur bei einem Erstattungsanspruch des Beklagten (der bei einer Kostenhaftun von 4/5 nicht zu erwarten ist) wäre von Interesse ob hier ein Übergang auf die Staatskasse erfolgt aufgrund der bewilligten PKH.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten