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Kostenausgleichungsantrag

Verfasst: 11.04.2019, 13:18
von Lisaeng
Hallo ihr lieben!!

muss ein Kostenausgleichungsantrag stellen- habe bis jetzt nur den normalen KFA gestellt.
Ich habe überhaupt keine Ahnung wie das geht.
Das Gericht hat wie folgt entschieden:

(Wir sind die Kläger)

Die Bekagten zahlen an den Kläger 381,75 EUR seit dem.... + die Beklagten werden verurteilt von den RA Kosten i. H. v. 83,54 EUR freigestellt.
Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Geklagt wurde eine Forderung i. H. v. 763, 50 EUR. Also bekommt unser Mdt nur die hälfte.

Gerichtskosten tragen beide Parteien zur hälfte.

Ist das dann so richtig?

1,3 GG --- mit dem GG 763,50
0,65 VG mit 763,50
1,2 TG mit 763,50
??

Ich verstehe jetzt nicht was der unterschied ist zum normalen Kostenfestsetzungsantrag.

+ nicht verbrauchte GK zurückerstatten usw.

Worauf muss ich jetzt noch achten?? Ist da einfach ein Antrag anders geschrieben. Sorry für diese Fragen ist wahrscheinlich klar. Aber ich mache es zum ersten mal:)

Danke schon mal für eure Hilfe

Re: Kostenausgleichungsantrag

Verfasst: 11.04.2019, 13:33
von Liesel
Wie lautet denn die übrige Kostenentscheidung?

Re: Kostenausgleichungsantrag

Verfasst: 11.04.2019, 14:00
von booo
Der Unterschied zum Kostenausgleichsantrag besteht darin, dass die Kosten gemäß Entscheidung (wie Liesel angefragt hat) nach Anteilen/Prozenten gequotelt wird.. z.B. Kosten Kläger 60 % und Beklagte 40 % (hat man oft i. V. m. Vergleichen)

Dein Antrag sieht fast genauso aus, nur dass Du beantragst, die Kosten nach § 106 ZPO auszugleichen (statt nach § 104 ZPO) und danach kommt Deine Gebührenrechnung.

Re: Kostenausgleichungsantrag

Verfasst: 12.04.2019, 09:52
von Lisaeng
Liesel hat geschrieben:
11.04.2019, 13:33
Wie lautet denn die übrige Kostenentscheidung?
Hallo da steht jetzt nur als Kostentscheidung:

Beklagten werden verurteil an Kläger 381,75 nebst Zinsen zu zahlen, sowie den Klager von den außergerichtlichen RA kosten i. H. v. 83,54 EURE freizustellen.
+
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

Urteil ist jeweils vorläufiger vollstreckbar.

dann kommen die Entscheidungsgründe.

mehr steht nicht drin :)

Re: Kostenausgleichungsantrag

Verfasst: 12.04.2019, 09:57
von Lisaeng
booo hat geschrieben:
11.04.2019, 14:00
Der Unterschied zum Kostenausgleichsantrag besteht darin, dass die Kosten gemäß Entscheidung (wie Liesel angefragt hat) nach Anteilen/Prozenten gequotelt wird.. z.B. Kosten Kläger 60 % und Beklagte 40 % (hat man oft i. V. m. Vergleichen)

Dein Antrag sieht fast genauso aus, nur dass Du beantragst, die Kosten nach § 106 ZPO auszugleichen (statt nach § 104 ZPO) und danach kommt Deine Gebührenrechnung.

Also hab ich jetzt richtig verstanden:

Ein Kostenausgleichsantrag sieht genauso aus wie ein normaler KFA außer das im im Antrag steht:

wird beantragt,
die Kosten wie folgt gemäß § 106 ZPO auszugleichen.
???

+ die ganz normale Gebührenrechnung wie im Kostenfestsetzungsantrag?

Re: Kostenausgleichungsantrag

Verfasst: 12.04.2019, 09:59
von Husky98
Lisaeng hat geschrieben:
12.04.2019, 09:57
booo hat geschrieben:
11.04.2019, 14:00
Der Unterschied zum Kostenausgleichsantrag besteht darin, dass die Kosten gemäß Entscheidung (wie Liesel angefragt hat) nach Anteilen/Prozenten gequotelt wird.. z.B. Kosten Kläger 60 % und Beklagte 40 % (hat man oft i. V. m. Vergleichen)

Dein Antrag sieht fast genauso aus, nur dass Du beantragst, die Kosten nach § 106 ZPO auszugleichen (statt nach § 104 ZPO) und danach kommt Deine Gebührenrechnung.

Also hab ich jetzt richtig verstanden:

Ein Kostenausgleichsantrag sieht genauso aus wie ein normaler KFA außer das im im Antrag steht:

wird beantragt,
die Kosten wie folgt gemäß § 106 ZPO auszugleichen.
???

+ die ganz normale Gebührenrechnung wie im Kostenfestsetzungsantrag?
Genau. :wink:

Re: Kostenausgleichungsantrag

Verfasst: 12.04.2019, 10:01
von Lisaeng
Husky98 hat geschrieben:
12.04.2019, 09:59
Lisaeng hat geschrieben:
12.04.2019, 09:57
booo hat geschrieben:
11.04.2019, 14:00
Der Unterschied zum Kostenausgleichsantrag besteht darin, dass die Kosten gemäß Entscheidung (wie Liesel angefragt hat) nach Anteilen/Prozenten gequotelt wird.. z.B. Kosten Kläger 60 % und Beklagte 40 % (hat man oft i. V. m. Vergleichen)

Dein Antrag sieht fast genauso aus, nur dass Du beantragst, die Kosten nach § 106 ZPO auszugleichen (statt nach § 104 ZPO) und danach kommt Deine Gebührenrechnung.

Also hab ich jetzt richtig verstanden:

Ein Kostenausgleichsantrag sieht genauso aus wie ein normaler KFA außer das im im Antrag steht:

wird beantragt,
die Kosten wie folgt gemäß § 106 ZPO auszugleichen.
???

+ die ganz normale Gebührenrechnung wie im Kostenfestsetzungsantrag?
Genau. :wink:

Ok! So einfach habe ich es mir nicht vorgestellt!!!! DANKEEEEE :thx :wink1

Re: Kostenausgleichungsantrag

Verfasst: 12.04.2019, 11:05
von booo
Lisaeng hat geschrieben:
12.04.2019, 09:52
+
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.
und genau das ist wichtig (in dem Fall 50/50 und da Quotelung Kostenausgleich beantragen ;) )


Lisaeng hat geschrieben:
12.04.2019, 10:01
Ok! So einfach habe ich es mir nicht vorgestellt!!!! DANKEEEEE :thx :wink1

Gerne :lol: :wink1