Pflichtverteidigerabrechnung trotz Rücknahme der Anklageschrift

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
mond
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#1

11.04.2019, 09:13

Hallo an Alle,

ich bräuchte mal Eure Hilfe. Es geht um ein Ermittlungsverfahren indem wir dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet wurden. Nunmehr hat die Staatsanwaltschaft die Anklage zurückgenommen.

Ich kann doch trotzdem die Gebühren mit der Staatskasse abrechnen, oder?
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#2

11.04.2019, 09:17

Selbstverständlich kannst Du das.
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Adora Belle
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#3

11.04.2019, 09:46

Ist zurückgenommen und eingestellt worden, oder geht das Verfahren noch weiter? Im ersteren Fall besteht Anspruch auf die Wahlverteidigervergütung, §467a Abs.1 StPO.
mond
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#4

12.04.2019, 08:14

die Anklage ist zurückgenommen worden, da der Angeklagte ein weiteres Verfahren anhängig hat, was erheblich schwerwiegender ist. Im Schreiben der StA steht nur, die erhobene Anklage wird zurückgenommen.
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#5

12.04.2019, 08:28

kann ich trotzdem die wahlverteidigergebühren geltend machen, obwohl das Verfahren nicht eingestellt wurde? Habe gerade gelesen, dass man auch die Gebühr 4104 geltend machen kann, da das Verfahren nach Anklagerücknahme im Stand des Ermittungsverfahrens zurückfällt. Bin jetzt etwas irritiert.
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#6

12.04.2019, 09:28

Die Frage hat Adora Belle doch in #3 beantwortet. :kopfkratz
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#7

12.04.2019, 09:42

ja aber dort steht zurückgenommen und eingestellt, hier wurde nur zurückgenommen
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Adora Belle
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#8

12.04.2019, 09:44

Ja, es kommt eben darauf an, ob es noch weitergeht. Ihr seid beigeordnet, die Beiordnung gilt auch für die vorher erbrachten und alle weiteren Tätigkeiten in dem Verfahren.
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#9

12.04.2019, 10:05

diese Sache wo wir beigeordnet wurden und die Anklage zurückgenommen wurde, ist erledigt. die neue Sache in der wir beigeordnet sind, geht weiter.

Rechne ich jetzt in der erledigten Sache die Wahlverteidigergebühren wie folgt ab:

4100
4104
4106
4141
+ Auslagen und MWst?
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#10

12.04.2019, 10:35

Keine Ahnung. Du hast noch nichts darüber geschrieben, inwieweit Ihr tätig wart.
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