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Pflichtverteidigerabrechnung trotz Rücknahme der Anklageschrift

Verfasst: 11.04.2019, 09:13
von mond
Hallo an Alle,

ich bräuchte mal Eure Hilfe. Es geht um ein Ermittlungsverfahren indem wir dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet wurden. Nunmehr hat die Staatsanwaltschaft die Anklage zurückgenommen.

Ich kann doch trotzdem die Gebühren mit der Staatskasse abrechnen, oder?

Re: Pflichtverteidigerabrechnung trotz Rücknahme der Anklageschrift

Verfasst: 11.04.2019, 09:17
von Anahid
Selbstverständlich kannst Du das.

Re: Pflichtverteidigerabrechnung trotz Rücknahme der Anklageschrift

Verfasst: 11.04.2019, 09:46
von Adora Belle
Ist zurückgenommen und eingestellt worden, oder geht das Verfahren noch weiter? Im ersteren Fall besteht Anspruch auf die Wahlverteidigervergütung, §467a Abs.1 StPO.

Re: Pflichtverteidigerabrechnung trotz Rücknahme der Anklageschrift

Verfasst: 12.04.2019, 08:14
von mond
die Anklage ist zurückgenommen worden, da der Angeklagte ein weiteres Verfahren anhängig hat, was erheblich schwerwiegender ist. Im Schreiben der StA steht nur, die erhobene Anklage wird zurückgenommen.

Re: Pflichtverteidigerabrechnung trotz Rücknahme der Anklageschrift

Verfasst: 12.04.2019, 08:28
von mond
kann ich trotzdem die wahlverteidigergebühren geltend machen, obwohl das Verfahren nicht eingestellt wurde? Habe gerade gelesen, dass man auch die Gebühr 4104 geltend machen kann, da das Verfahren nach Anklagerücknahme im Stand des Ermittungsverfahrens zurückfällt. Bin jetzt etwas irritiert.

Re: Pflichtverteidigerabrechnung trotz Rücknahme der Anklageschrift

Verfasst: 12.04.2019, 09:28
von Anahid
Die Frage hat Adora Belle doch in #3 beantwortet. :kopfkratz

Re: Pflichtverteidigerabrechnung trotz Rücknahme der Anklageschrift

Verfasst: 12.04.2019, 09:42
von mond
ja aber dort steht zurückgenommen und eingestellt, hier wurde nur zurückgenommen

Re: Pflichtverteidigerabrechnung trotz Rücknahme der Anklageschrift

Verfasst: 12.04.2019, 09:44
von Adora Belle
Ja, es kommt eben darauf an, ob es noch weitergeht. Ihr seid beigeordnet, die Beiordnung gilt auch für die vorher erbrachten und alle weiteren Tätigkeiten in dem Verfahren.

Re: Pflichtverteidigerabrechnung trotz Rücknahme der Anklageschrift

Verfasst: 12.04.2019, 10:05
von mond
diese Sache wo wir beigeordnet wurden und die Anklage zurückgenommen wurde, ist erledigt. die neue Sache in der wir beigeordnet sind, geht weiter.

Rechne ich jetzt in der erledigten Sache die Wahlverteidigergebühren wie folgt ab:

4100
4104
4106
4141
+ Auslagen und MWst?

Re: Pflichtverteidigerabrechnung trotz Rücknahme der Anklageschrift

Verfasst: 12.04.2019, 10:35
von Adora Belle
Keine Ahnung. Du hast noch nichts darüber geschrieben, inwieweit Ihr tätig wart.