Hallo liebe Kollegen,
folgender Sachverhalt:
Verfahren ArbG - im Termin ergeht folgende Streitwertfestsetzung:
"...Gegenstandswert ... für das Verfahren 4.170,00 EUR und für den Vergleich 5.299,54 EUR. ... als Vergleichsmehrwert ist der Streitwert aus dem Verfahren ... hinzuzurechnen (889,54 EUR), ebenso der Betrag für 3 Tage Urlaubsabgeltung (240,57 EUR)."
Frage:
Was muss ich jetzt addieren?
die 4.170,00 EUR + 5.299,54 EUR = "normaler Gegenstandswert"
und
die 889,54 + 240,57 EUR = Mehrwert
ist das so richtig?
Danke vorab
Arbeitsrecht - Vergleichsmehrwert
- Adora Belle
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Wert des Verfahrens: 4.170,00 EUR
Wert des Vergleichs: 5.299,54 EUR
Der Mehrwert besteht aus 889,54 EUR PLUS 240,57 EUR = 1.130,11 EUR
Irgendwas ist da schiefgegangen, weil sich die Mehrwert nach der obigen Festsetzung nicht ganz mit dem tatsächlichen Mehrwert deckt.
Wert des Vergleichs: 5.299,54 EUR
Der Mehrwert besteht aus 889,54 EUR PLUS 240,57 EUR = 1.130,11 EUR
Irgendwas ist da schiefgegangen, weil sich die Mehrwert nach der obigen Festsetzung nicht ganz mit dem tatsächlichen Mehrwert deckt.
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Hmm... naja das mit den 889,00 EUR und 240,57 EUR steht bei Gründe.. da war ich wohl etwas zu übereifrig, dann gehört das wohl nicht mit zum Gegenstandswert. Da steht auch, dass der Wert für die Bestandsstreitigkeit 3 Monatseinkommen beträgt.
Dann war das wohl ein Fehler meinerseits.
Dann war das wohl ein Fehler meinerseits.
- Adora Belle
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Also der Wert des Vergleichs besteht aus dem Verfahrenswert und dem Mehrwert. Dein höchster Wert sind die 5.300, das ist die Addition beider Werte. Irgendwo sind dem Gericht da eben ein paar Cent durchgerutscht.
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Scheint so.. komisch.
meine RE würde dann wie folgt aussehen:
1,3 aus 4.170,00 EUR
0,8 aus 5.299,54 EUR
§ 15 Abs. 3 1,3 aus 9.469,54 EUR
1,2 aus 9.469,54 EUR
1,0 EG aus 4.170,00 EUR
1,5 EG aus 5.299,54 EUR
§ 15 Abs. 3 1,5 aus 9.469,54 EUR
die Gebührenkappung nach § 15 Abs. 3 sind beide male höher, weshalb diese nicht "abgerechnet" werden
meine RE würde dann wie folgt aussehen:
1,3 aus 4.170,00 EUR
0,8 aus 5.299,54 EUR
§ 15 Abs. 3 1,3 aus 9.469,54 EUR
1,2 aus 9.469,54 EUR
1,0 EG aus 4.170,00 EUR
1,5 EG aus 5.299,54 EUR
§ 15 Abs. 3 1,5 aus 9.469,54 EUR
die Gebührenkappung nach § 15 Abs. 3 sind beide male höher, weshalb diese nicht "abgerechnet" werden
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Nein nein nein. Der höchste Wert sind schon die 5.299,54 EUR, wie gesagt. Der umfasst den Verfahrenswert und den Mehrwert.
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Also dann so:
1,3 aus 4.170,00 EUR
0,8 aus 1.129,54 EUR
§ 15 Abs. 3 1,3 aus 5.299,54 EUR
1,2 aus 5.299,54 EUR
1,0 EG aus 4.170,00 EUR
1,5 EG aus 1.129,54 EUR
§ 15 Abs. 3 1,5 aus 5.299,54 EUR
1,3 aus 4.170,00 EUR
0,8 aus 1.129,54 EUR
§ 15 Abs. 3 1,3 aus 5.299,54 EUR
1,2 aus 5.299,54 EUR
1,0 EG aus 4.170,00 EUR
1,5 EG aus 1.129,54 EUR
§ 15 Abs. 3 1,5 aus 5.299,54 EUR
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Genau so. Wobei, bei der EG muss anders aufgeteilt werden. Ein Teil davon ist ja in dem anderen Verfahren anhängig gewesen. Aus diesem Teil entsteht auch nur eine 1,0 EG. Also müsste die EG so lauten:
1,0 EG aus 4.170,00 EUR + 889,54 EUR
1,5 EG aus 240,57 EUR
Abgleich höchstens 1,5 EG aus Summe
1,0 EG aus 4.170,00 EUR + 889,54 EUR
1,5 EG aus 240,57 EUR
Abgleich höchstens 1,5 EG aus Summe
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Oh super, vielen Dank!!
Das habe ich noch gar nicht gewusst aber jetzt sogar im Kommentar dazu was gefunden.
Wir rechnen gegenüber der RSV ab, ich hoffe die verstehen das
Das habe ich noch gar nicht gewusst aber jetzt sogar im Kommentar dazu was gefunden.
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Na und ich hoffe, die haben auch für den Mehrwert Kostendeckung zugesagt.