Sozialrecht Widerspruchsverfahren und Klage

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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carenny
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#1

10.04.2019, 13:36

Wir haben für unsere Mandantin gegen einen Bescheid der gesetzlichen Unfallversicherung Widerspruch eingelegt. Dieser wurde abgelehnt, sodass wir nunmehr Klage erhoben haben.

Unsere Mandantin hat eine Rechtsschutzversicherung, die uns zwar für das Widerspruchsverfahren eine Ablehnung, aber für das Verfahren I. Instanz Kostendeckung erteilt hat.

Widerspruchsverfahren haben wir bereits bei der Mandantin abgerechnet. Jetzt soll ich bei der RSV die Verfahrensgebühr abrechnen.

Wie mache ich das? Schließlich muss doch ein Abgleich beider Gebühren vorgenommen werden?

Vorschlag:

Rechnung an RSV:
Geschäftsgebühr Nr. 2302
Verfahrensgebühr Nr. 3102
Abgleich
Auslagen
MwSt.
abzüglich der Zahlung von der Mandantin
Summe
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#2

10.04.2019, 13:57

carenny hat geschrieben:
10.04.2019, 13:36
... Unsere Mandantin hat eine Rechtsschutzversicherung, die uns zwar für das Widerspruchsverfahren eine Ablehnung, aber für das Verfahren I. Instanz Kostendeckung erteilt hat. ...
Bei dieser Konstellation muss die RSV Eurer Mandantin die ganze Verfahrensgebühr ersetzen und nicht nur die um die Anrechnung der Geschäftsgebühr verminderte (Gerold, RVG, 23. Aufl., § 15a Rn. 92).
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#3

10.04.2019, 18:04

Wenn lt. Gerold (habe ich nicht zur Hand) die Verfahrensgebühr vollständig der Mandantin ersetzt werden muss, heißt das mE aber, dass zwar die Verfahrensgebühr ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr von der RSV erstattet verlangt werden kann. Jedoch müsste dann gegenüber der Mandantin doch auch das Klageverfahren abgerechnet werden mit Anrechnung der Geschäftsgebühr, so dass im Endeffekt an die Mandantin Gebühren vom RA zu erstatten sind.
Oder verstehe ich die Aussage im Gerold falsch? :kopfkratz

Im übrigen ist die 7002 sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren entstanden.
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#4

10.04.2019, 19:02

Ja, natürlich. Das ist ja der Sinn der Sache, dass der Mandant weniger zahlen muss.
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