Erledigung/Klagerücknahme

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Blondelicious
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#1

10.04.2019, 10:39

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt vorab:
Wir haben eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Es gab einen Termin, die Gegenseite ist nicht erschienen, es gab aber keinen Antrag auf ein VU weil das Gericht die Zustellungsurkunde nicht zurückerhalten hat. Meine Chefin möchte jetzt wissen, welche Gebühren anfallen würden, wenn wir
a) die Sache für erledigt erklären
oder
b) die Klage zurücknehmen.

Kann mir da jemand helfen und sagen, welche Gebühren wir in den Fällen bekommen würden? :kopfkratz Tausend Dank :thx
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Sputnik85
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#2

10.04.2019, 10:41

Hallo,

mach uns bitte Vorschläge, wie du abrechnen würdest, darauf können wir besser reagieren.

Vielen Dank!
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Nein, ich bin nicht böse. Ich bin nur manchmal nicht ganz nett.

The devil whispered: "You can not withstand the storm". I answered: "I am the storm.."

Mit mir ist gut Kirschen essen. Und Schokolade. Und Gummibären. Und Steak. Und Pommes. Und Pizza. Und Kuchen. Und auf Wunsch auch Eis.
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#3

10.04.2019, 10:47

Sputnik85 hat geschrieben:
10.04.2019, 10:41
Hallo,

mach uns bitte Vorschläge, wie du abrechnen würdest, darauf können wir besser reagieren.

Vielen Dank!
Ich bin ziemlich planlos, ich hätte jetzt einfach eine 1,3 VG und eine 1,2 TG abgerechnet, weil es ja schon einen Termin etc. gab und mit den ganzen 1000er Nummern im RVG kenn ich mich bis auf die 1000 und 1003 nicht aus, wurde damals in der Schule nie ausführlich besprochen :kopfkratz
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AliceImWunderland
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#4

10.04.2019, 10:58

Einen Erledigungsantrag kannst du nur machen, wenn die Klageforderung durch die Gegenseite erfüllt worden ist. Ist sie es?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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Adora Belle
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#5

10.04.2019, 11:01

Einigungsgebühren fallen nicht ohne Einigung an. die 1000er kannst Du schon mal aus Deinen Überlegungen streichen.

Die 1,3 VG ist angefallen, die TG ist angefallen, weil Ihr um Termin wart. Entweder in Höhe 0,5 oder in Höhe 1,2.

Ob Ihr für erledigt erklärt oder zurücknehmt, ist völlig egal.
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#6

10.04.2019, 11:06

AliceImWunderland hat geschrieben:
10.04.2019, 10:58
Einen Erledigungsantrag kannst du nur machen, wenn die Klageforderung durch die Gegenseite erfüllt worden ist. Ist sie es?
Ja, jetzt ist quasi die Frage was billiger wäre, die Klagerücknahme oder die Erledigung, ich soll beides mal durchrechnen
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Sputnik85
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#7

10.04.2019, 11:13

Blondelicious hat geschrieben:
10.04.2019, 11:06

Ja, jetzt ist quasi die Frage was billiger wäre, die Klagerücknahme oder die Erledigung, ich soll beides mal durchrechnen
Na dann mach das und deine Frage klärt sich.
:niveau
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Nein, ich bin nicht böse. Ich bin nur manchmal nicht ganz nett.

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#8

10.04.2019, 11:17

Sputnik85 hat geschrieben:
10.04.2019, 11:13
Blondelicious hat geschrieben:
10.04.2019, 11:06

Ja, jetzt ist quasi die Frage was billiger wäre, die Klagerücknahme oder die Erledigung, ich soll beides mal durchrechnen
Na dann mach das und deine Frage klärt sich.
Ich kanns ja nicht durchrechnen wenn ich nicht weis welche Gebühren überhaupt anfallen, deswegen meine Frage oben :sad:
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#9

10.04.2019, 11:18

Adora Belle hat geschrieben:
10.04.2019, 11:01
Einigungsgebühren fallen nicht ohne Einigung an. die 1000er kannst Du schon mal aus Deinen Überlegungen streichen.

Die 1,3 VG ist angefallen, die TG ist angefallen, weil Ihr um Termin wart. Entweder in Höhe 0,5 oder in Höhe 1,2.

Ob Ihr für erledigt erklärt oder zurücknehmt, ist völlig egal.
Okay danke, war mir halt nicht sicher wegen den 1000er Gebühren :thx :thx
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