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ich habe ein Fall, in dem wir Mutter und minderjähriges Kind wg. Unterlassungsansprüchen vertreten. Für die Mutter haben wir ein Unterlassungsanspruch für Textberichterstattung und für den Sohn für eine Bildberichterstattung. Das Landgericht hat eine einstweilige Verfügung mit einem Gegenstandswert von 20.000 € erlassen.
Bei dem KFA hat eine Kollegin nunmehr eine 0,3 Erhöhungsgebühr nach 1008 VV RVG geltend gemacht.
Die Gegenseite hat dagegen Einwendungen. Es würde sich um dieselbe Angelegenheit, aber um verschiedene Gegenstände handeln. Der Auftraggebermehrheit wurde durch Addition der Streitwerte Rechnung getragen.
Mein Chef möchte jetzt, dass ich eine Erwiderung schreibe.. Ehrlich gesagt verstehe ich diese Erhöhungsgebühr nicht so ganz.. Wann bekomme ich denn eine Erhöhungsgebühr?
Gemäß § 7 RVG Rz 66 liegt eine Angelegenheit vor, wenn der RA aufgrund eines einheitlichen Auftrags innerhalb desselben Rahmens tätig wurde und zwischen den einzelnen Streitgegenständen ein innerer Zusammenhang besteht.
Hilfe
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