1008 Erhöhungsgebühr nach VV RVG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Tan87
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#1

09.04.2019, 14:52

Hallo zusammen :wink1

ich habe ein Fall, in dem wir Mutter und minderjähriges Kind wg. Unterlassungsansprüchen vertreten. Für die Mutter haben wir ein Unterlassungsanspruch für Textberichterstattung und für den Sohn für eine Bildberichterstattung. Das Landgericht hat eine einstweilige Verfügung mit einem Gegenstandswert von 20.000 € erlassen.
Bei dem KFA hat eine Kollegin nunmehr eine 0,3 Erhöhungsgebühr nach 1008 VV RVG geltend gemacht.

Die Gegenseite hat dagegen Einwendungen. Es würde sich um dieselbe Angelegenheit, aber um verschiedene Gegenstände handeln. Der Auftraggebermehrheit wurde durch Addition der Streitwerte Rechnung getragen.

Mein Chef möchte jetzt, dass ich eine Erwiderung schreibe.. Ehrlich gesagt verstehe ich diese Erhöhungsgebühr nicht so ganz.. Wann bekomme ich denn eine Erhöhungsgebühr?

Gemäß § 7 RVG Rz 66 liegt eine Angelegenheit vor, wenn der RA aufgrund eines einheitlichen Auftrags innerhalb desselben Rahmens tätig wurde und zwischen den einzelnen Streitgegenständen ein innerer Zusammenhang besteht.

Hilfe :kopfkratz
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#2

09.04.2019, 15:08

Tan87 hat geschrieben:
09.04.2019, 14:52
... Die Gegenseite hat dagegen Einwendungen. Es würde sich um dieselbe Angelegenheit, aber um verschiedene Gegenstände handeln. Der Auftraggebermehrheit wurde durch Addition der Streitwerte Rechnung getragen. ...
Die Einwände der Gegenseite dürften zutreffen (Nr. 1008 Abs. 1 VV RVG, § 22 Abs. 1 RVG). Siehe dazu auch Gerold, RVG, 23. Aufl., VV 1008 Rn. 144).
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#3

09.04.2019, 15:38

Sehe ich auch so. Es gibt da nichts zu erhöhen.
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#4

09.04.2019, 15:40

Tan87 hat geschrieben:
09.04.2019, 14:52
Ehrlich gesagt verstehe ich diese Erhöhungsgebühr nicht so ganz.. Wann bekomme ich denn eine Erhöhungsgebühr?
Die Voraussetzungen der Erhöhungsgebühr liest man in Nr. 1008 VV RVG.

Ansonsten bin ich bei Husky.

Hier sind nämlich die beiden keine "Gesamtschuldner" bzw. Gesamtgläubiger. Jeder hat einen eigenen Unterlassungsanspruch und darum greift hier Nr. 1008 VV RVG nicht, sondern die Werte sind zu addieren (§ 7 RVG i.V.m. § 22 Abs. 1 RVG).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#5

09.04.2019, 15:57

Vielen Dank für die schnellen Antworten.
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