Doppelte Anrechnung einer GG auf zwei getrennte VG?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
tiko73

#1

04.04.2019, 16:21

Hallo zusammen :wink1

ich habe mal wieder ein schönes Problem; die meisten Rechtspfleger können unserer Ansicht folgen.
Aber die beiden bei der einen Kammer mögen uns wohl nicht.

Es wurde zunächst ein Verfahren gegen den Beklagten zu 1.) geführt. Hier alles ganz normal GG eingeklagt, Verfahren abgeschlossen, GG angerechnet, KFB alles schick.

Dann wurden nach weiterer Prüfung auch die weiteren Beklagten (2-4) in einem weiteren Gerichtsverfahren verklagt. Auch diesen gegenüber wurde nun ein und dieselbe GG eingeklagt, da wir ja auch bei denen dann die Möglichkeit haben wollen, diese evtl. beitreiben zu können.
Da die GG im ersten Verfahren bereits angerechnet wurde im KFB, muss nun keine weitere Anrechnung erfolgen, da die doppelte Anrechnung einer Geschäftsgebühr im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Wie gesagt, die meisten Rechtspfleger sind unserer Ansicht bislang gefolgt und haben vollständig unseren KFA festgesetzt.

Gibt es evtl. Urteile, die das genauso sehen? Ich habe eben nichts finden können. Auch hier im Forum habe ich versucht, eine Lösung zu finden, wurde aber nicht fündig.

Oder sollen wir einfach sagen, wir bleiben bei unserer Meinung, der Rechtspfleger setzt ab und den Rest fest und wir gehen in die sof. Beschwerde und hoffen, dass wir dann mit unserem Hinweis durchkommen?

Kann uns jemand helfen? Hab jetzt ne Woche für meine Stellungnahme Zeit.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

04.04.2019, 18:00

Ich kenne keine Rechtsprechung. Nur die unsägliche zur Anrechnung mehrerer GGen auf einunddieselbe VG. Eben deshalb würde ich mich aber einfach eng am Gesetzeswortlaut orientieren, und dort heisst es:

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

Da geht es nur darum, ob GG und VG gegenstandsgleich sind. Und deshalb sehe ich es so, dass anzurechnen ist.

Wenn Ihr es anders seht, könnt Ihr Euch wohl nur auf die anderen Verfahren beziehen, in denen es offenbar so gemacht wird, wie von Euch gewünscht.

Was steckt denn dahinter, dass nicht sowieso nur ein Verfahren geführt wird? Ich halte ja dann schon die weiter entstandenen Kosten in den gesonderten Verfahren für zweifelhaft.
...
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 669
Registriert: 01.12.2017, 19:11
Beruf: Rpfl.
Wohnort: Niedersachsen

#3

05.04.2019, 12:47

Ich halte eine Anrechnung der GG auch in den weiteren Verfahren für erforderlich. Anderenfalls würde gegen die Beklagten zu 2-4 die volle GG und die volle VG tituliert sein. Adora Belle hat insoweit schon zutreffend auf den Gesetzestext verwiesen.

Sinnvollerweise sollte man deshalb jeweils nur die hälftige GG einklagen und sich damit dann die Anrechnung in Kostenfestsetzungsverfahren sparen.

Allerdings könnten die zusätzlichen Kosten die durch die Führung mehrerer Verfahren entstanden sind ggf. schon unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit abzusetzen sein.
tiko73

#4

05.04.2019, 14:13

Ich kann euch auch nicht wirklich sagen, warum die Verfahren nicht direkt gemeinsam geführt wurden (nur bei einigen späteren Verfahren war das der Fall), das war alles lange vor meiner Zeit hier.

Jetzt wird es von unserer BV entsprechend angewiesen, dass eben wegen nicht gesetzlich geregelter doppelter Anrechnung eine Anrechnung im zweiten Verfahren nicht erfolgen müsse.

Da ich möglicherweise das Ender KFVs eh hier nicht mehr erlebe, ist mir das eigentlich auch halbwegs egal. Ich werde halt nochmal was schreiben und um alles weitere muss die BV sich dann halt selbst kümmern, wenn ich weg bin. Ich selbst sehe es eigentlich auch so, dass angerechnet werden müsste, da die GG eben auch bzgl. Bekl. 2.-4. ausgeurteilt ist.

Aber was weiß ich schon ... und da ich hier eh alles falsch mache *schulterzuck* :roll:
Antworten