Erstattung Kopiekosten nach Ziffer 1d für Ausdrucke

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Puschelchen
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#1

04.04.2019, 13:01

Hallo liebe Mitstreiter,

ich hab mal nen Problem :kopfkratz

Wir haben zahlreiche Mandanten, die uns immer wieder diverse (viele) Unterlagen per Mail schicken und wir diese sodann ausdrucken für die Akte. In einem Seminar (es ist schon länger her) erklärte man mir mal, dass diese Ausdrucke unter das RVG Nr. 7000 hier speziell Ziffer 1 d) fallen. Nun dokumentiere ich diese Seiten schön brav und rechne die auch regelmäßig ab. Nunmehr teilte mir in einem KFA-Verfahren das Gericht mit, dass diese Kosten nicht erstattungsfähig sind und generell nicht abrechenbar sind. Ich finde leider nichts im Netz und in den einschlägigen Kommentierungen des RVG zu diesem Thema.

Macht ihr solche Kosten auch geltend bzw. habt ihr eine Fundstelle, mit der ich das belegen kann?

Vielen Dank für eure Hilfe.

LG Steffi

:wink2 :wink1
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#2

04.04.2019, 13:05

Ich würde sagen, diese Kosten kannst du allenfalls den Mandanten in Rechnung stellen, aber nicht der Gegenseite.
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#3

04.04.2019, 13:40

Es ist zunächst einmal Sache der Partei, ihrem Anwalt die für den Rechtsstreit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Tut sie das - wie in Deinem Fall - in elektronischer Form, sodass der Anwalt die Dokumente erst ausdrucken muss, hätte ich ebenfalls Zweifel an der Erstattungsfähigkeit (zur Abgrenzung Gerold, RVG, 23. Aufl., VV 7000 Rn. 225).
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#4

04.04.2019, 13:51

Meines Wissens nach ist es bei den Kosten für Kopien/Papierausdrucke so:
Sowohl für die Frage der Abrechenbarkeit ggü. dem Mandanten als auch für die Frage einer möglichen Erstattbarkeit durch die Gegenseite (die ich in diesem Fall nicht sehe), ist zunächst zu klären, ob ein Papierausdruck für eine ordnungsgemäße Aktenbearbeitung überhaupt erforderlich ist oder ein Abspeichern der Dateien genügt. Dann wäre zu klären, ob die Kosten für solche Papierausdrucke evtl. mit der Verfahrensgebühr als Betriebsgebühr abgegolten sind, wenn diese nicht ausdrücklich unter einen der Fälle der Nr. 7001 VV RVG fallen. Nr. 7001 d) setzt ausdrücklich das Einverständnis des Mandanten für die Fertigung dieser Kopien/Ausdrucke voraus. Das kann zwar auch stillschweigend geschehen, allerdings sehe ich hier schon ein mögliches Streitpotential, wenn der Mandant davon ausgeht, dass die von ihm an seinen RA per E-Mail übersandten Unterlagen für ihn keine zusätzlichen Kosten verursachen. Der Mandant weiß ja in der Regel nicht, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt eine elektronische Aktenführung betreibt. Von daher würde ich empfehlen, immer zur prüfen, ob man wirklich jede Datei des Mandanten ausdruckt oder eine entsprechende Mandantenvereinbarung zu treffen, in der man den Mandanten ausdrücklich darauf hinweist, dass der Anwalt sich vorbehält, alle vom Mandanten per E-Mail, USB-Stick usw. übermittelten Dateien auszudrucken und der Mandant hierfür sein Einverständnis gem. Nr. 7001 d) RVG erteilt (unter Angabe der Kosten je Seite).
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#5

04.04.2019, 14:03

Also es ist so, dass wir unsere Mandanten schon darüber aufklären, dass diese Übermittlung Mehrkosten auslöst. und wie gesagt, bislang ist es immer durchgegangen sowohl bei Rechtschutzversicherungen als auch bei Gericht z.B. bei PKH-Mandaten. :nachdenk :kopfkratz
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#6

04.04.2019, 14:15

Es reicht nicht, die Mandanten aufzuklären. Entweder Ihr akzeptiert halt keine Einreichung von Unterlagen per eMail, sondern verlangt dass der Mandant selbst Kopien fertigt. Oder Ihr rechnet die Ausdrucke nicht ab. Oder Ihr schließt eine Vergütungsvereinbarung über die Abrechnung von Ausdrucken.

Warum das bei RSVen und PKH durchgeht, erschließt sich mir nicht. Da habt Ihr m.E. einfach Glück gehabt, oder es waren eben ausnahmsweise doch mal notwendige und damit erstattungsfähige Ablichtungen.
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