Hi!
SozialR-Widerspruch
-Krankenkasse will Krankengeldanspruch aufheben
-wir legen fristwahrend Widerspruch ein
-nach erfolgtem Gutachten ist nachweisbar, dass unser Mdt. weiterhin AU ist.
-Krankenkasse hat unseren Widerspruch abgeholfen
RS zahlt nur, wenn wir gerichtlich tätig geworden wären.
2300 kann ich ja ohne Streitwert ja auch schlecht abrechnen, nh ? Was nehm ich denn da?? 2500 ?
Danke im Voraus.
Widerspruchsverfahren außergerichtlich
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17576
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Du schreibst selbst, dass es sich um Sozialrecht handelt. Wie kommst Du da auf 2300 oder 2500? Wie wärs denn, wenn Du auch Sozialrecht abrechnest? Mir würde da die Nr. 2302 ins Auge springen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14398
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Der ganze Teil 2 ist außergerichtlich. Wo liest Du da was von gerichtlich?
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 72
- Registriert: 12.12.2018, 10:12
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Andere
2302 : "sozialrechtliche Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen"Adora Belle hat geschrieben: ↑04.04.2019, 11:30Der ganze Teil 2 ist außergerichtlich. Wo liest Du da was von gerichtlich?
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14398
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Ja. Da steht, dass die 2302 für solche sozialrechtlichen Angelegenheiten gilt, die gerichtlich nach Betragsrahmen abzurechnen sind. Weil diese Angelegenheiten dann nämlich auch außergerichtlich nach Betragsrahmen abzurechnen sind. Eben mit der 2302.
Die gerichtlichen Gebühren dafür stehen im Teil 3. Und welche Angelegenheiten überhaupt nach Betragsrahmen abzurechnen sind, steht im §3. Da steht auch in Absatz 2, dass die Zuordnung sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich gilt.
Die gerichtlichen Gebühren dafür stehen im Teil 3. Und welche Angelegenheiten überhaupt nach Betragsrahmen abzurechnen sind, steht im §3. Da steht auch in Absatz 2, dass die Zuordnung sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich gilt.
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1992
- Registriert: 07.09.2018, 22:08
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
- Software: AnNoText
- Wohnort: NRW
Und die Anwaltsgebühren sind von der Krankenkasse dem Mandanten zu erstatten, wenn Hinzuziehung eines RA notwendig war. Und das ist im W-Verfahren regelmäßig der Fall nach der Rechtsprechung. Also am besten Rechnungskopie an die Krankenkasse mit den Antrag, die Erstattungszahlung auf einer Konto vorzunehmen.
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 408
- Registriert: 10.04.2016, 21:10
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Hallo Zusammen,
wir haben zwei Widersprüche eingelegt: einmal wegen Krankenversicherung und einmal wegen Pflegeversicherung. Kann ich dann hier 2 x 2302 abrechnen? Die Krankenkasse hat eine Erklärung abgegeben, dass die Kosten in voller Höhe übernommen werden.
Danke Euch
wir haben zwei Widersprüche eingelegt: einmal wegen Krankenversicherung und einmal wegen Pflegeversicherung. Kann ich dann hier 2 x 2302 abrechnen? Die Krankenkasse hat eine Erklärung abgegeben, dass die Kosten in voller Höhe übernommen werden.
Danke Euch
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1992
- Registriert: 07.09.2018, 22:08
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
- Software: AnNoText
- Wohnort: NRW
Wenn es zwei verschiedene Bescheide waren, würde ich auch 2 x die 2302 fordern...
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17576
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Ja, sehe ich auch so. Sind ja auch verschiedene Rechtsgrundlagen. Kranken- und Pflegeversicherung sind ja nicht dasselbe.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.