Hi Leute,
eine kurze Frage:
Ist es korrekt, dass keine Terminsgebühr anfällt, wenn bereits zu Terminsbeginn festgestellt wurde, dass die Klagepartei (wir waren Beklagte) nicht ordnungsgemäß geladen wurde?
Vielen lieben Dank im Voraus.
LG
keine Terminsgebühr, da Klagepartei nicht geladen
- Anahid
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Nein, das ist nicht richtig. Die Terminsgebühr entsteht sobald der Rechtsanwalt einen anberaumten Termin wahrnimmt. Aus welchen Gründen der dann nicht stattfindet, ist unerheblich (es sei denn es ist frühzeitig genug eine Abladung erfolgt, aber das gibst Du nicht an).
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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genau wurde geschrieben:
Bezug nehmend auf den KFA wird um Mitteilung gebeten, für welche Tätigkeit die geltend gemachte 1,2 TG angefallen sein soll. Im Termin erfolgte keinerlei Tätigkeit, da bereits zu Terminsbeginn festgestellt wurde, dass die Klagepartei nicht geladen worden war.
Bezug nehmend auf den KFA wird um Mitteilung gebeten, für welche Tätigkeit die geltend gemachte 1,2 TG angefallen sein soll. Im Termin erfolgte keinerlei Tätigkeit, da bereits zu Terminsbeginn festgestellt wurde, dass die Klagepartei nicht geladen worden war.
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Nur um sicher zugehen......hier findet aber schon das neue Recht Anwendung? Nach altem Recht fiel die TG nämlich nicht an. Und was ich so in der Kommentierung lese, ist auch streitig, ob die in einem solchen Fall anfällt oder nicht.
Wenn es sich um neues Recht handelt, dann kannst Du versuchen die TG damit zu begründen:
Durch das 2. KostRMoG wird die Termisngführ für "alle" gerichtlichen Termine ausgelöst (vgl. Gerold RVG 21. Auflage VV Vorb. 3 Rn. 74). Eine Terminsgebühr fällt lediglich dann nicht an, wenn es sich um
- einen reinen Verkündungstermin
- einen Termin ausschließlich zur Protokollierung einer Einigung über nirgendwo rechtshängige Ansprüche
- eine fernmündliche Erörterung mit dem Richter oder
- einen Termin vor der außergerichtlichen Schlichtungsstelle
handelt (vgl. Gerold a.a.O. Rn. 76).
Weder die Kommentierung noch die Rechtsprechung sieht vor, dass eine Terminsgebühr dann nicht anfällt, wenn das Gericht es versäumt hat, eine Partei ordnungsgemäß zu laden.
Für die Terminsgebühr ist es auch unbeachtlich, ob Anträge durch die Parteivertreter gestellt wurden; für den Anfall der Terminsgebühr ist lediglich erforderlich, dass der Termin bereits begonnen hat; insoweit ist auf § 220 Abs. 1 ZPO abzustellen, wonach ein Gerichtstermin mit dem Aufruf der Sache durch das Gericht beginnt (vgl. Gerold a.a.O. Rn. 90).
Aus diesem Grund verteten wir weiterhin die Auffassung, dass eine Terminsgebühr entstanden ist.
Aber wie gesagt, das ist streitig. Gerold führt in Rn. 95 aus, dass dann, wenn der Richter den Termin nicht eröffnet, die TG nicht anfällt. Zur Begründung wird da auch noch ausgeführt, dass wenn der Termin abgesetzt wurde und der Rechtsanwalt dies erst aus dem Aushang am Gerichtssaal erkennt, die TG ja dann auch nicht anfällt (was natürlich nicht mit den Reisekosten zu tun hat). Halte ich durchaus auch für vertretbar. Aber wenn Du die TG schon angesetzt hast, würde ich es mal mit der obigen Begründung versuchen.
Wenn es sich um neues Recht handelt, dann kannst Du versuchen die TG damit zu begründen:
Durch das 2. KostRMoG wird die Termisngführ für "alle" gerichtlichen Termine ausgelöst (vgl. Gerold RVG 21. Auflage VV Vorb. 3 Rn. 74). Eine Terminsgebühr fällt lediglich dann nicht an, wenn es sich um
- einen reinen Verkündungstermin
- einen Termin ausschließlich zur Protokollierung einer Einigung über nirgendwo rechtshängige Ansprüche
- eine fernmündliche Erörterung mit dem Richter oder
- einen Termin vor der außergerichtlichen Schlichtungsstelle
handelt (vgl. Gerold a.a.O. Rn. 76).
Weder die Kommentierung noch die Rechtsprechung sieht vor, dass eine Terminsgebühr dann nicht anfällt, wenn das Gericht es versäumt hat, eine Partei ordnungsgemäß zu laden.
Für die Terminsgebühr ist es auch unbeachtlich, ob Anträge durch die Parteivertreter gestellt wurden; für den Anfall der Terminsgebühr ist lediglich erforderlich, dass der Termin bereits begonnen hat; insoweit ist auf § 220 Abs. 1 ZPO abzustellen, wonach ein Gerichtstermin mit dem Aufruf der Sache durch das Gericht beginnt (vgl. Gerold a.a.O. Rn. 90).
Aus diesem Grund verteten wir weiterhin die Auffassung, dass eine Terminsgebühr entstanden ist.
Aber wie gesagt, das ist streitig. Gerold führt in Rn. 95 aus, dass dann, wenn der Richter den Termin nicht eröffnet, die TG nicht anfällt. Zur Begründung wird da auch noch ausgeführt, dass wenn der Termin abgesetzt wurde und der Rechtsanwalt dies erst aus dem Aushang am Gerichtssaal erkennt, die TG ja dann auch nicht anfällt (was natürlich nicht mit den Reisekosten zu tun hat). Halte ich durchaus auch für vertretbar. Aber wenn Du die TG schon angesetzt hast, würde ich es mal mit der obigen Begründung versuchen.
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ja genau, das neue Recht! Klage kam 2015!
Ok, danke ich versuche es einfach mal damit, mal schauen was uns erwartet.
Vielen lieben Dank für die tolle Ausführung und die schnelle Hilfe!
LG
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Die 1,2 Terminsgebühr macht mich dennoch stutzig. Wenn die Gegenseite nicht erschienen ist, wäre selbst unter Berücksichtigung von Anahids Ausführungen doch nur eine 0,5 Terminsgebühr entstanden, wenn keine Erörterung der Sache mit dem Gericht stattgefunden hat, oder?
- Anahid
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Den Gedanken hatte ich zwischendurch auch Pitt.....aufgrund Störungen bei der Erstellung des Beitrags (man glaubts kaum....ich muss auch arbeiten ) ist der aber wieder weggeflutscht. Und ja, da bin ich Deiner Meinung....eigentlich kann hier nur eine 0,5 TG entstehen, da ja eine Partei nicht erschienen ist.
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vielen lieben Dank, dass ihr da nochmal drauf eingegangen seid. Habe das Schreiben jetzt mit dem Text und neuer Berechnung (0,5 TG) fertig gemacht; 1,2 kann ja hier wirklich nicht entstehen.