Gebühren Sozialrecht
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Hallo ich stehe grade voll auf dem Schlauch, wann darf ich im Sozialrecht zweimal die Geschäftsgebühr abrechnen und wann nur einmal. Vielleicht hat ja einer eine idiotensichere Erklärung.
- Adora Belle
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Zwei Geschäftsgebühren gibt es nur wenn in zwei Verfahrensabschnitten vertreten wurde, üblicherweise Antragsverfahren und Widerspruchsverfahren. Allerdings wird im Antragsverfahren nichts erstattet, das muss der Mandant selbst zahlen. Kommt deshalb nur in der Theorie vor.
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Also versteh ich das so richtig, es wird ein Antrag gestellt z.B. Erwerbsminderungsrente oder dergleichen und dem wird stattgegeben, dann bekommt meine 1 Gebühre. Wird dem nicht stattgegeben gehen wir in Widerspruch und bekommen dann zwei Gebühren?
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Ja, genau.
Im ersten Fall besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Behörde.
Im zweiten Fall entstehen 2 Geschäftsgebühren, aber nur für die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens kann ein Erstattungsanspruch gegen die Behörde entstehen, wenn dem Widerspruch abgeholfen wird. Die Kosten für die Vertretung im vorangehenden Antragsverfahren hat immer der Mandant zu zahlen.
Im ersten Fall besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Behörde.
Im zweiten Fall entstehen 2 Geschäftsgebühren, aber nur für die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens kann ein Erstattungsanspruch gegen die Behörde entstehen, wenn dem Widerspruch abgeholfen wird. Die Kosten für die Vertretung im vorangehenden Antragsverfahren hat immer der Mandant zu zahlen.
- Adora Belle
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Die Gebühr entsteht natürlich nur, wenn Ihr in dem Verfahren auch tätig werdet. Im Antragsverfahren ist das schwer vorstellbar - das hätten die Mandanten zwar gern, aber der RA ist in diesem Verfahrensstadium ja nicht mehr als eine Schreibhilfe. Deshalb gibt es für die Vertretung bei der Antragstellung eben auch keine Kostenerstattung.