Abrechnung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Di Ana
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#1

03.04.2019, 15:30

Hallo, ich brauche Eure Hilfe.

Wir sind für unseren Mandanten erst in der zweiten Instanz tätig geworden.

Allerdings wurde nachträglich in der ersten Instanz eine Urteilsergänzung hinsichtlich des Kostentenors von der Gegenseite beantragt.
Der vorherige zuständige RA wollte sich dieses Thema nicht mehr annehmen, weswegen wir, als Rechtsanwälte des Berufungsverfahrens, in der ersten Instanz tätig werden mussten.
Wir haben zunächst angezeigt, dass wir unsere Mandantschaft vertreten und sodann beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Daher meine Frage, welche Gebühr stehen uns hierfür zu?

:thx
Feldhamster
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#2

03.04.2019, 21:11

Ich habe keinen RVG-Kommentar zur Hand. Aber hiernach https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 56484.html würde ich sagen, dass der Urteilsergaenzungsantrag zur ersten Instanz gehört. Demnach würde euch eine VG 3100 zustehen.

Aber:
1. Ich sehe für eure Gebühren keinen Anspruch auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, da euer Mandant ja anwaltlich vertreten war und bekanntlich die doppelten Gebühren bei Anwaltswechsel nicht erstattungsfähig sind und

2. Entsteht eure 3100 möglicherweise nur nach dem Kostenwert und nicht nach dem gesamten Streitwert. Das sollte vorsorglich geprüft werden von euch.
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