Ich habe hier einen Fall, wo der Kläger im Süden Deutschlands wohnt und der hat sich dort einen Anwalt genommen. Geklagt wurde in Potsdam. Zum Termin hat der Hauptbevollmächtigte einen Terminvertreter geschickt, der einen Widerrufsvergleich vor Gericht geschlossen hat.
Dadurch rechnet der Hauptbevollmächtigte jetzt für sich eine Verfahrensgebühr und eine Einigungsgebühr ab (was stimmen müsste)
Und für den Terminvertreter eine 0,65 VG, TG und ebenfalls die Einigungsgebühr. Das sind zusammen über 1000,00 € extra.
Hab jetzt mal in Internet nach Flügen geschaut von München nach Tegel gibt es für 93,00 € Hin-und Rückflug
Fahrtkosten vom Kanzleiort zum Flughafen München machen ca. 71,40 €
Parkplatz in München am Flughafen gibt es auch für 24,00 €.
Selbst wenn man jetzt noch über 8 h Abwesenheitsgeld dazurechnet (70,00 €) und Taxikosten von Berlin Tegel - Potsdam (ca. 120,00 € hin und zurück) bin ich insgesamt bei knapp 400,00 €.
Meine Frage, kann man die Kosten des Terminvertreters monieren weil die Kosten des Hauptbevollmächtigten, wenn er selbst den Termin wahrngeommen hätte, geringer wären.
Kosten Terminvertreter erstattungsfähig wenn eigene Anreise günstiger?
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Probieren kannst du es, die Kosten des Terminvertreters anzugreifen.
Prüfe aber bitte zunächst noch einmal die Kostenberechnung an sich:
Die Einigungsgebühr ist nämlich nur 1x insgesamt entstanden.
Ich meine da so:
HBV:
1,3 3100
TV
0,65 3401
1,2 3402
1,0 1000
Prüfe aber bitte zunächst noch einmal die Kostenberechnung an sich:
Die Einigungsgebühr ist nämlich nur 1x insgesamt entstanden.
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- Muschel
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Die Einigungsgebühr kann doppelt abrechnet werden, hab ich auch schon nachgelesen, da der Hauptbevollmächtigte den Widerrufsvergleich mit seinem Mdt. besprochen hat und ihm "geraten hat" diesen nicht zu widerrufen.
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.)
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Oha, wieder was dazu gelernt:-)