Abrechnung gegn. VS

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
charlie20
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#1

24.03.2019, 18:36

Hallo,
ich brauchte mal Eure Hilfe in einer Abrechnungssache. Wr haben für unseren Mandanten (Unfallsache) Schadensersatz 1.000,00€ und Schmerzensgeld 500,00 €
Gesamtbetrag 1.500 € geltend gemacht. Die Versicherung lehnt die Zahlung ab gibt unseren Mandanten ein Mitverschulden von 50% und berechnet die Angelegenheit so: Schmerzensgeld 100,00 € Schadenersatz 1.000,00 € Gesamt 1.100,00 € - 50% Mitverschulden = 550,00 € die auch gezahlt wurden. Nach einigem Schriftverkehr haben wir klageweise die restlichen 950,00 € geltend gemacht. (gez. 550,00 € +950,00= 1.500,00).
Termin wurde anberaumt und im Urteil hieß es dann: Die Beklagte (gegn. VS) wird verurteilt an den Kläger 950,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Diese wurden auch schon von der gegn. VS an uns gezahlt. Nun soll ich die Sache abrechnen. Die Re bekommt doch die gegn. VS? Ich versuche es mal

Gegenstandswert: 1.500,00 € oder 950,00 € ?????
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 149,50 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 138,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 287,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 307,50 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 58,43 €
zu zahlender Betrag 365,93 €
:thx
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Tigerle
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#2

25.03.2019, 08:26

Hat die Gegenseite schon außergerichtliche Gebühren bezahlt?
Es soll vermutlich die Kostenfestsetzung betrieben werden, da kommt es drauf an, ob die Gegenseite schon etwas bezahlt hat an außergerichtlichen Gebühren oder nicht.

Eine Rechnung bekommt die gegnerische Versicherung nie, wenn dann höchsten eine Kostenberechnung. Rechnung mit Rechnungsnummer immer nur an den Mandanten.

Je nachdem, ob die Gegenseite bereits Zahlungen geleistet hat, musst Du noch eine Anrechnung vornehmen. Die Gerichtskosten fehlen in der Rechnung auch. Die Verfahrensgebühr/Terminsgebühr bekommt Du natürlich nur aus dem Wert, der gerichtlich anhängig war.
charlie20
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#3

25.03.2019, 14:53

Hallo
Danke für Deine Antwort.. mMuss ein Kfa gemacht werden? Gegenseite hat den ausgeurteilten Betrag 950,00+Zinsen gezahlt. Wir haben 159,00 Gerichtskosten sowie 150;00 Zeugenvorschuss vorgelegt. Wir bekamen von der Gerichtskasse 91.84 € erstattet.
Jetzt Kfa?
Also Gegenstandswert 950,00€ Verfahrensgebühr/ternmnsgebühr + 217,16 Gerichtskosten( 309,00€ - Erst. Gericht. 91.84€.)
Hoffe ich habe es richtig verstanden. Tue mich immer sehr schwer mit Abrechnungen.
Feldhamster
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#4

25.03.2019, 14:58

Du musst eine Abrechnung mit dem Mandanten machen und auch einen Kfa stellen.

Hat die gegnerische Versicherung für den außergerichtlich gezahlten Betrag von € 550,00 euch damals auch eine Geschäftsgebühr 2300 gezahlt?
Das ist wichtig zu wissen.

Habt ihr zusätzlich zu den 950,00 € die Geschäftsgebühr 2300 + Postpauschale + Umsatzsteuer als Nebenforderung mit in der Klage geltend gemacht und - wenn ja - hat das Gericht die Gegenseite zur Zahlung verurteilt?
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#5

25.03.2019, 15:38

charlie20 hat geschrieben:
25.03.2019, 14:53
Hallo
Danke für Deine Antwort.. mMuss ein Kfa gemacht werden? Gegenseite hat den ausgeurteilten Betrag 950,00+Zinsen gezahlt. Wir haben 159,00 Gerichtskosten sowie 150;00 Zeugenvorschuss vorgelegt. Wir bekamen von der Gerichtskasse 91.84 € erstattet.
Jetzt Kfa?
Also Gegenstandswert 950,00€ Verfahrensgebühr/ternmnsgebühr + 217,16 Gerichtskosten( 309,00€ - Erst. Gericht. 91.84€.)
Hoffe ich habe es richtig verstanden. Tue mich immer sehr schwer mit Abrechnungen.
Siehe auch die Antwort von Feldhamster, ohne dies alles zu wissen, können wir Dir auch nicht genau sagen, die Abrechnung aussehen muss. Da es ein Verkehrsunfall ist, hat die Gegenseite normalerweise außergerichtliche Kosten bezahlt.

Du musst wie Feldhamster schon gesagt hat zum einen mit dem Mandanten abrechnen, aber auchdie Kostenfestsetzung beantragen.

Kostenfestsetzung - diese Abrechnung stimmt nur, wenn die Gegenseite keine außergerichtliche Gebühren bezahlt hat und auch nicht verurteilt wurde welche zu zahlen.

Verfahrenswert 950,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
Auslagen
Mwst (wenn Mdt nicht vorsteuerabzugsberechtigt)
Gesamtbetrag

Aber wie gesagt, ohne genau zu wissen, was beantragt wurde und was die Gegenseite tatsächlich bezahlt hat, können wir Dir keine 100%ig richtige Antwort geben.
charlie20
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#6

31.03.2019, 17:00

Hallo,
zuerst mal Danke für Eure Antworten. Nun habe ich mir die Akte über´s Wochenende nocheinmal genau angesehen und hoffe ich kann Eure Fragen beantworten.
1) Die Versicherung hat noch keine außergerichtliche Gebühr 2300 von 550,00 € gezahlt (wurde auch noch keine Rechnung erstellt).
2) Wir haben in der Klage nur die 950,00 € geltend gemacht ( den Zeitwert des E-bikes mit € 1.000,00, Schmerzensgeld €420,00, Attestkosten 80,00 = 1500 € abzgl. gezahlten Betrag von VS 550,00 = € 950,00) jedoch keine Geschäftsgebühr 2300 + Postpauschale + Umsatzsteuer als Nebenforderung.
Urteil: Entscheidungsgründe: Die Klage ist im vollem Umfang begründet.
Müsste ich jetzt nun mit dem Mandanten bzw. (gegn. Versicherung) noch die außergerichtlichen Kosten GG 2300 Gegenstandswert: 550,00 abrechnen?
Und einen Kfa erstellen: ?
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1,2 Terminsgebühr
Auslagen
Mwst (wenn Mdt nicht vorsteuerabzugsberechtigt)
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#7

31.03.2019, 17:19

Hallo,
Oje!! Sorry!!! ich bin´s nochmal. Habe vergessen zu fragen wie es mit den Gerichskosten beim Kfa aussehen muss?
Wir haben 159,00 Gerichtskosten sowie 150;00 Zeugenvorschuss vorgelegt = 309,00 € Wir bekamen von der Gerichtskasse 91.84 € erstattet. (vorgelegter Restbetrag 217,16 €)
ich versuche es nochmal:( Ra micro)

Gegenstandswert: 950,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 104,00 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 96,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 200,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 220,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 41,80 €
Zwischensumme brutto 261,80 €
vorgelegte Gerichtskosten 217,16 € ??????
Gesamtsumme 478,96 €
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Anahid
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#8

01.04.2019, 08:50

Natürlich kannst Du die Gerichtskosten mit in den KFA aufnehmen und wenn zwischenzeitlich ein Teil erstattet wurde, wird nur der Restbetrag eingesetzt.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#9

02.04.2019, 08:04

Dein Kfa ist richtig. Ich beziffere die Gerichtskosten generell nicht, sondern nehme in alle Kfa einen Satz auf "alle gezahlten Gerichtskosten bitte ich mit festzusetzen".

An den Mandanten muss eine Rechnung über die 1,3 Geschäftsgebühr (Wert 1500) zzgl. Postpauschale und USt für die außergerichtliche Tätigkeit gehen und dann nach dem Wert von 950 noch die 1,3 Verfahrensgebühr abzgl. Anrechnung hälftige Geschäftsgebühr nach Wert 950, zzgl 1,2 Terminsgebühr, Postpauschale und USt.

Bezüglich der Geschäftsgebühr hat der Mandant einen Erstattungsanspruch gegenüber der gegn. Versicherung. Dieser hätte bereits spätestens mit der Klage geltend gemacht werden müssen als materiell-rechtlicher Nebenanspruch. Insoweit musst du bitte mit deinem RA abklären, wie ihr dieses Unterlassen nachträglich beheben wollt. Meiner Ansicht nach ist das eher ein anwaltliches Verschulden mit Tendenz zur Anwaltshaftung.
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Liesel
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#10

02.04.2019, 13:57

Die GeschG aus dem vorgerichtlich regulierten Wert kannst du auch jetzt noch gegenüber der gegnerischen HPV beziffern.
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Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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