Freistellung des Klägers von Kosten RA durch Beklagte - wie vollstrecken??

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Tatjana H.
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#1

21.03.2019, 14:51

Servus ihr Lieben,

ich hab mal wieder was auf dem Tisch, was mich zur Verzeweiflung treibt.

Wir machen eigentlich nur Arbeitsrecht, aber hin und wieder nimmt mein Chef von Arbeitgebermandanten Sachen an, die mitr Arbeitsrecht wenig zu tun haben.

Jetzt habe ich ein VU bekommen, dass der Beklagte an unsere Mandantin Schadenersatz leisten muss. Das kann ich vollstrecken - kein Problem. :pfeif

Unter Ziffer 2. dieses VUs steht aber, dass der Beklagte die Klägerin von den außergerichtlich angefallenen RA-Kosten freizustellen hat und die zuständige GVin sagt mir jetzt, dass ich das gar nicht vollstrecken kann. Was mach ich denn dann mit der Ziffer 2.?? Die ist ja jetzt dann voll für die Füße, oder nicht? :kopfkratz :kopfkratz
Oder gibt es da einen "Trick" oder ne Mögliochkeit, wie ich die vollstrecken kann? Es sind "nur" 350,00 € aber ich hätte die schon gerne von der Gegenseite.

Vielen Dank schon mal im Voraus :)
Tatjana

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Adora Belle
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#2

21.03.2019, 15:00

Bitte mal "Freistellungsanspruch vollstrecken" suchen, der - recht steinige - Weg ist hier im Forum ausführlich behandelt worden.
Pitt
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#3

21.03.2019, 15:04

@Adora Belle: "Steiniger Weg" ist schön gesagt und das eine oder andere Schlagloch ist auch noch dabei:
zwangsvollstreckung-f41/vollstreckung-f ... 59226.html
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#4

21.03.2019, 16:09

:mrgreen: So steinig find ichs gar nicht. Auffordern, Antrag nach 887 ZPO, GVZ beauftragen
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Tatjana H.
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#5

21.03.2019, 16:59

:knutsch Danke an euch alle

Schönen Feierabend
Tatjana

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#6

19.06.2020, 14:21

Ich möchte dieses Thema einmal kurz aufgreifen.

Vorweg: Ich weiß, wie ich den Freistellungsanspruch der vorgerichtlichen Anwaltskosten tatsächlich vollstrecke.

Mir stellt sich nur gerade die Frage, ob ich vor Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (und dem Antrag gem. § 887 ZPO) die Gegenseite zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages und der außergerichtlichen Anwaltskosten auffordern darf oder ob ich zuvor den Antrag gem. § 887 ZPO stellen muss? Sprich muss ich den Antrag erst stellen und darf dann erst zur Zahlung auffordern, so wie ich den Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels abwarten muss, bevor ich vollstrecken kann?
§Lena§
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#7

01.05.2021, 18:35

Hallo zusammen,

der Beitrag ist zwar schon etwas länger her, aber ich habe hierzu eine Frage und hoffe, dass mir jemand helfen kann.

Wir haben einen solchen Antrag nach § 887 ZPO mit Hilfe der Formulierung auf der Seite iww.de beim Amtsgericht Wiesbaden gestellt.
Nun wurde aber unser Antrag zurückgewiesen. Der Antrag lautete

I. ..."dass der Gläubiger ermächtigt wird, die dem Schuldner nach dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom ...., Az. .... obliegende Verpflichtung auf Freistellung bzgl. der Inanspruchnahme außergerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. ... €, auf dessen Kosten im Wege der Ersatzvornahme durch den Gläubiger vorzunehmen.

II. Den Schuldner zu verurteilen, an den Gläubiger für die durch die nach Ziffer I vorzunehmende Ersatzvornahme einen Kostenvorschuss in Höhe von .... € zu zahlen.



Hat jemand eine Entscheidung für mich, wo dieser Antrag durchgegangen ist?

Oder eventuell noch eine andere Idee? Lohnt sich eine Beschwerde? Da wäre dann eine Entscheidung gut, die wir zitieren könnten.
Leistungsklage einreichen?

Ich weiß grade nicht weiter. Und mein Chef auch nicht :(

Liebe Grüße
Lena
§Lena§
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#8

02.05.2021, 14:04

Ich bins wieder :)

War unser ursprünglich gestellter Antrag

"Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger aus der Inanspruchnahme außergerichtlicher Kosten in Höhe von ... € freizustellen"

überhaupt korrekt, wenn, wie ich gerade entdeckt habe, die Rechtsschutzversicherung des Klägers (unser Mandant) die außergerichtliche Gebühr in der geltend gemachten Höhe bereits bezahlt hatte?

Es erging übrigens Anerkenntnisurteil, der nun vollstreckt werden soll.
Aber nachdem die Rechtsschutzversicherung ja bereits erfüllt hat, haben wir doch keinen Freistellungsanspruch mehr? Somit war evtl. schon der gestellte Antrag nicht korrekt?

Könnt ihr mir folgen?
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