Prüfung Kostenfestsetzung Gebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Randfichte72
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#1

21.03.2019, 12:46

Hallo zusammen,

der Mandant hat uns mit der Prüfung des gegnerischen KFG-Antrages und des KFB beauftragt. Dieses habenwir gemacht.
Mdt. hatte sich in I. Instanz selber vertreten, wir sind erst in der II. Instanz mandatiert worden.

Abrechnung: 1,3 Verfahrensgebühr nach dem Klagewert, 7002 und 7008?

Danke Randfichte72
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mücki
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#2

21.03.2019, 12:54

Du möchtest wissen, welche Gebühren ihr für die Prüfung verlangen könnt?
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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mücki
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#3

21.03.2019, 13:08

Ich hatte so einen Fall noch nicht. Sehe hier aber eher eine Gebühr nach 2100 VV RVG im untersten Bereich. Unabhängig davon, könnte diese meiner Meinung nach allenfalls nach dem Wert des KFB's berechnet werden.
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#4

21.03.2019, 13:18

Gebühr 3403 VV RVG, m.M.n. nach dem Wert der Kosten.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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#5

21.03.2019, 13:52

Wenn Ihr in II. Instanz beauftragt wart, dann bekommt Ihr auch für das KF-Verfahren der I. Instanz nix. Fundstellen hier, im Beitrag #5.
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#6

21.03.2019, 13:56

Zitat aus der o.g. Fundstelle:
"Nach ganz h. M. erhält der RA für das KfV auch dann keine zusätzlichen Gebühren, wenn er die Kostenfestsetzung für eine Instanz beantragt, in der er nicht tätig war, z. B. der RA der I. Instanz für die Kosten der Berufung oder der RA der Berufung für die Kosten der ersten Instanz (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>-Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl. 2012, § 19 Rn. 140; VG Oldenburg, JurBüro 1974, 1394; <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>-von Eicken, 15. Aufl., § 37 BRAGO Rn. 26; Mayer/Kroiß-Ebert, § 19 Rn. 100; Bischof/Jungbauer, § 19 Rn. 63, Schneider/Wolf-Schneider/Wolf/Mock, § 19 Rn. 138)."

Er hat ja nicht beantragt. Er hat den gegnerischen Antrag und den Kfb geprüft. Da seh ich schon einen Unterschied :kopfkratz
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#7

21.03.2019, 14:05

Ich sehe da keinen Unterschied. Er wird im KF-Verfahren eines Rechtszuges tätig, in dem er ansonsten eben nicht tätig war. Obwohl er in einem anderen Rechtszug tätig ist. Auf welcher Seite, muss doch da egal sein. Und wenn er schon für die Beantragung nichts bekommt, warum soll er für die Prüfung des Antrages was bekommen? Das ist m.E. die spiegelbildlich selbe Tätigkeit.

Hab jetzt die Fundstelle im Gerold nachgelesen. Die geht bei mir allerdings damit weiter: Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr verdient der RA Gebühren gem. VV 3403 ff. :lolaway :lolaway :lolaway

Also - die hM sagt, es gibt nix. Und das müsste wohl für beide Seiten gelten. Schneider/Wolf und Müller-Rabe finden aber doch. Da sag ich: Versuch macht kluch.
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#8

21.03.2019, 18:01

Danke für Eure Rückmeldungen!
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