Abrechnung Sozialverfahren mit Klageauftrag aber nicht anhängig

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Cathi-1984
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#1

17.03.2019, 11:57

Hallo zusammen,

im Sozialverfahren schrieb mein Chef ein Aufforderungsschreiben, in welchem er leider mitteilte, dass er Klageauftrag habe, wenn nicht entsprechend den Anforderungen zu Gunsten des Mandanten eine Entscheidungsabänderung vorgenommen würde. Im gleichen Schreiben legte er vorsorglich gegen den bereits bestehenden Bescheid Widerspruch ein. Dann erfolgte eine Anwort, mit welcher weitere Unterlagen angefordert wurden, um den Vorgang prüfen zu können. Nach Einreichung der erbetenen Unterlagen nahm die Stelle die erwünschten Änderungen zu Gunsten des Mandanten vor und erließ einen Änderungsbescheid, welcher nunmehr richtig war. Mein Chef rechnete dann eine Mittelgebühr nach 2302 ab (300,00 €) . Die Stelle monierte jedoch, dass sofort Klageauftrag bestanden habe und zahlte lediglich 175,00 €. Jetzt soll ich prüfen, ob das gerechtfertigt ist.
Meiner Meinung nach, hätte er abrechnen können: Gebühr nach 2302 VV (300,00 €), Gebühr nach 1005 VV (300,00 €), PTE nach 7002 VV (20,00 €) und MwSt nach 7008 VV (117,80 €).
Ich konnte bisher lediglich Entscheidungen dazu finden und Abrechenbeispiele für Angelegenheiten, bei denen die Klage bereits anhängig war. Dass dann anzurechnen wäre, ist klar. In meinem Angelegenheit jedoch war dies eben nicht der Fall. Wie und wo kann ich prüfen, ob die Kürzung gerechtfertigt war/ist?

Danke schon mal für eure Mühe.

LG Cathi
Feldhamster
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#2

17.03.2019, 16:53

Wieso bestand Klageauftrag, wenn man gegen den Bescheid nur Widerspruch einlegen konnte?
Ohne Widerspruchsbescheid kann im Normalfall kein Klageauftrag erteilt werden - allenfalls für eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG.

Die Gebühr 1005 gibt es im Verwaltungsverfahren nur bei ganz erheblicher Tätigkeit des RA, die ich hier nicht sehe. Widerspruch einlegen und Unterlagen einreichen reicht dafür nicht aus, da ja hierdurch die Behörde den gewünschten Bescheid erlassen hat.
Cathi-1984
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#3

18.03.2019, 08:30

Die Formulierung lautet:

"Ihrer Vollmacht ist zu entnehmen, dass diese sowohl die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren als auch ein sich möglicherweise anschließendes Klageverfahren beinhaltet. Die Geschäftsgebühr 2302 VV RVG ist daher nur in Höhe von 175,00 € berücksichtigungsfähig."

Ich habe dazu nirgends etwas gefunden. Hat das jemand schon mal so gehabt und ist das berechtigt? Steht dazu irgendwo irgendwas, was ich dem Chef vorlegen kann?
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#4

18.03.2019, 09:11

Zum einen:
Im Verwaltungsverfahren entsteht keine Geschäftsgebühr 2302, sondern 2300.
Die Geschäftsgebühr 2302 entsteht bei sozialrechtlichen Angelegenheiten.

Zum anderen:
Die Formulierung in der Vollmacht finde ich sehr unglücklich. Ich würde gegenüber der Behörde arguementieren, dass kein Klageauftrag erteilt werden konnte, da kein klagefähiger Bescheid vorlag, sondern nur ein widerspruchsfähiger Bescheid und zudem keine Verwaltungsangelegenheit.
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#5

18.03.2019, 10:43

Unabhängig von der Formulierung ist doch aber die GG in voller Höhe entstanden. Was die Behörde da machen will, eine Gebühr "kürzen" wegen eines potentiell sich anschließenden Klageverfahrens, kann man nur :roll: innovativ nennen.
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#6

18.03.2019, 11:08

Pauschal betrachtet hat die Behörde das aber richtig erkannt, oder?
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#7

18.03.2019, 12:06

Bist Du ein Bot oder was? Deine Antworten gehen hier in inzwischen 3-4 Threads völlig am Thema vorbei.

Was soll die Behörde denn richtig erkannt haben? Die Abrechnung, die sie verlangt, ist grottenfalsch.
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