Hallo Miteinander!
Ich habe eine Akte vor mir liegen, in der ich jetzt abrechnen darf; Verwaltungsrecht.
Wir haben unsere Mandantin vor der Schulbehörde vertreten und Schriftverkehr mit dieser gehabt. Es ging um Beantragung von Sonderurlaub. Wir haben uns vor der Behörde legitimiert und den Sachverhalt aus unserer Sicht bzw. der Sicht unserer Mandantin geschildert. Behörde hat sich einsichtig gezeigt und uns die gewünschte Urkunde übersandt.
Jetzt darf ich gegenüber der Rechtsschutzversicherung (RSV) unserer Mandantin abrechnen. Habe nur keine Idee was.
Mein Vorschlag:
1,5 Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV
PTE
USt.
Wir haben gegenüber der RSV bereits eine Erstberatungsgebühr + MwSt. abgerechnet. Diese rechne ich doch jetzt an, in voller Höhe, oder?
Vielleicht kann mir jemand ein wenig Licht in mein dunkles Wirwarr bringen
Liebe Grüße und ein schönes Wochenende (hoffentlich nicht so verregnet wie in HH)
Xanthipe
Verwaltungsrecht (Schulbehörde wg. Entpflichtung)
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14409
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Meine Güte, von wann ist Dein RVG? Die 2400 ist schon 2006 oder so weggefallen. Heißt jetzt alles 2300.
Geschäftsgebühr dürfte angefallen sein, in welcher Höhe wisst nur Ihr. Einigungsgebühr sehe ich eher nicht, es ist ja wohl genau das passiert, was Ihr verlangt habt = volles Anerkenntnis. Oder wurde der Streit durch Erlass des begehrten VA erledigt? Dann könnte die Erledigungsgebühr 1002 angefallen sein, diese wiederum nur bei ganz besonderem und außergewöhnlichen Engagement des RA. Das hat die Rechtsprechung erfunden, steht nicht im Gesetz.
Geschäftsgebühr dürfte angefallen sein, in welcher Höhe wisst nur Ihr. Einigungsgebühr sehe ich eher nicht, es ist ja wohl genau das passiert, was Ihr verlangt habt = volles Anerkenntnis. Oder wurde der Streit durch Erlass des begehrten VA erledigt? Dann könnte die Erledigungsgebühr 1002 angefallen sein, diese wiederum nur bei ganz besonderem und außergewöhnlichen Engagement des RA. Das hat die Rechtsprechung erfunden, steht nicht im Gesetz.
- hansi87
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 8
- Registriert: 11.01.2019, 18:22
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellter
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Bayern
- Kontaktdaten:
Einigungsgebühr würde ich nicht abrechnen, da kein Vertrag oder eine Einigung auf Beseitigung eines Streits vorliegt. Lediglich ein Erfolg des Anwalts.
Die Voraussetzungen also sind nicht gegeben.
Die Geschäftsgebühr darf nur mehr als 1,3 sein, wenn die Sache umfangreich oder rechtlich schwierig zu bewerten ist. Lange Bearbeitung o. schwere Rechtslage in die man sich einarbeiten muss.
MFG
Die Voraussetzungen also sind nicht gegeben.
Die Geschäftsgebühr darf nur mehr als 1,3 sein, wenn die Sache umfangreich oder rechtlich schwierig zu bewerten ist. Lange Bearbeitung o. schwere Rechtslage in die man sich einarbeiten muss.
MFG
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 32
- Registriert: 19.10.2011, 16:49
- Beruf: RA-Fachangestellte/ReFaWi
- Software: AnNoText
- Wohnort: Hamburg
Nachdem ich kurzfristig eine Woche ausgefallen bin, bin ich wieder am Platz.
Danke für Eure Antworten. Der Anwalt und meine Kollegin haben die Rechnung jetzt versandt. Mal schauen, was die RSV dazu sagt.
Danke für Eure Antworten. Der Anwalt und meine Kollegin haben die Rechnung jetzt versandt. Mal schauen, was die RSV dazu sagt.