Reisekosten und Abwesenheit bei M fordern

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Anniii1122
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#1

14.03.2019, 11:42

Habe mal eine dumme Frage >.< .. ich finde dazu leider nichts :(


Es geht darum:

wir haben einen Gerichtstermin in unserem Bezirk wahrgenommen (Köln). Obwohl das Gericht in unserem Bezirk liegt, muss mein Chef eine Std mit dem Auto dahin. Es entstehen somit Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld.

Ich weiß, dass ich Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten bei der Gegenseite nicht beantragen kann, wenn der Gerichtstermin in unserem Bezirk stattfindet. Aber wie sieht es mit unserem Mandanten aus?

Muss unser Mandant uns die Abwesenheitskosten und die Fahrtkosten erstatten auch wenn der Gerichtstermin in unserem Bezirk liegt?

Ich weiß nicht, ob ich diese in unserer Rechnung ansetzen kann :( :sad:

Vielen Dank für die Hilfe :oops:
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Anahid
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#2

14.03.2019, 11:47

Was heißt Bezirk? Nur weil der Anwalt im Landgerichtsbezirk Köln ansässig ist, heißt das ja nicht, dass er in Köln selbst seinen Kanzleisitz hat. Hat er den Kanzleisitz in Köln, dann gibt es keine Fahrkosten....egal wie weit das bis zum Gericht ist. Weder vom Mandanten noch vom Gegner. In allen Kommentierungen zu Nr. 7003 VV RVG findet sich der Hinweis, dass für den Anfall von Fahrtkosten die Ortsgrenze überfahren worden sein muss.
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#3

14.03.2019, 11:51

Anniii1122 hat geschrieben:
14.03.2019, 11:42

Ich weiß, dass ich Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten bei der Gegenseite nicht beantragen kann, wenn der Gerichtstermin in unserem Bezirk stattfindet. Aber wie sieht es mit unserem Mandanten aus?
und zwar woher?

Ob Reisekosten überhaupt entstehen regelt Vorb. 7 Abs. 2 VV RVG.
Wenn sie entstanden sind muss der Mandant sie bezahlen und die Gegenseite muss (bei entsprechender Kostenentscheidung) diese dann auch erstatten, soweit sie erstattungsfähig sind. Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwaltes sind nach dem eindeutigen Wortlaut des §91 II S. 1 ZPO immer erstattungsfähig.
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Adora Belle
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#4

14.03.2019, 11:51

Entsprechende Kostenerstattung könntet Ihr nur über eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten erreichen. Nach RVG fallen keine Kosten an, wenn die politische Gemeindegrenze nicht überschritten wird.
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#5

14.03.2019, 11:53

Wenn keine Geschäftsreise im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV RVG vorliegt, entstehen gebührenrechtlich keine Auslagen, sodass insoweit - vorbehaltlich § 3a RVG - auch kein Anspruch gegen den eigenen Mandanten besteht.
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#6

14.03.2019, 11:54

Adora Belle war schneller...
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