Hauptsacheverfahren nach einstweiligem Verfügungsverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Trine
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#1

14.03.2019, 10:04

Hallo zusammen,

ich weiß nicht, ob ich gerade auf dem Schlauch stehe..

Es gab ein EV-Verfahren gegen unseren Mandanten mit einem Urteil - Kostenquotelung. (GW 50.000 €)
Anschließend ein Hauptsacheverfahren mit dem Ausgang des Anerkenntnisurteils. (GW 10.000 €)

Dadurch dass das Hauptsacheverfahren nunmehr einen geringen Streitwert hat, geht dieser auch auf das einstweilige Verfügungsverfahren über?
Die Frage stellt sich der Mandant, ob er nun eine Überzahlung der RA Gebühren + Kosten vorgenommen hat im EV-Verfahren?

:patsch Ich hab gerade echt Brett vor Kopf.

Ich würde sagen nein, aber kann es nicht begründen. Kann mir jemand eine Gedächtnisstütze geben? :nachdenk
:thx
Neffi
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#2

14.03.2019, 10:14

hmm.. also der Streitwert der Hauptsache kann dann niedriger sein, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Hauptsache teilweise mit entschieden wurde. Dann kann man auch im Hauptsache nur über den Teil Klage erheben, der noch streitig ist...

Normalerweise gibt's im einstweiligen Verfügungsverfahren ja nur einen Beschluss am Verfahrensende, dadurch, dass du schreibst, es wäre ein Urteil gewesen, nehme ich grade an, dass es wie im ersten Satz beschrieben ist...
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Husky98
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#3

14.03.2019, 10:43

Es handelt sich um zwei verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 4.b) RVG). Mangels Anrechnungsbestimmung bleiben die Gebühren nebeneinander bestehen. Der niedrigere Wert des Hauptsacheverfahrens wirkt sich nicht auf den (höheren) des EV-Verfahrens aus.
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Trine
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#4

15.03.2019, 10:36

Husky98 hat geschrieben:
14.03.2019, 10:43
Es handelt sich um zwei verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 4.b) RVG). Mangels Anrechnungsbestimmung bleiben die Gebühren nebeneinander bestehen. Der niedrigere Wert des Hauptsacheverfahrens wirkt sich nicht auf den (höheren) des EV-Verfahrens aus.
Das war auch mein Ergebnis. Lieben Dank :wink2
:thx
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