Hallo zusammen,
ich weiß nicht, ob ich gerade auf dem Schlauch stehe..
Es gab ein EV-Verfahren gegen unseren Mandanten mit einem Urteil - Kostenquotelung. (GW 50.000 €)
Anschließend ein Hauptsacheverfahren mit dem Ausgang des Anerkenntnisurteils. (GW 10.000 €)
Dadurch dass das Hauptsacheverfahren nunmehr einen geringen Streitwert hat, geht dieser auch auf das einstweilige Verfügungsverfahren über?
Die Frage stellt sich der Mandant, ob er nun eine Überzahlung der RA Gebühren + Kosten vorgenommen hat im EV-Verfahren?
Ich hab gerade echt Brett vor Kopf.
Ich würde sagen nein, aber kann es nicht begründen. Kann mir jemand eine Gedächtnisstütze geben?
Hauptsacheverfahren nach einstweiligem Verfügungsverfahren
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hmm.. also der Streitwert der Hauptsache kann dann niedriger sein, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Hauptsache teilweise mit entschieden wurde. Dann kann man auch im Hauptsache nur über den Teil Klage erheben, der noch streitig ist...
Normalerweise gibt's im einstweiligen Verfügungsverfahren ja nur einen Beschluss am Verfahrensende, dadurch, dass du schreibst, es wäre ein Urteil gewesen, nehme ich grade an, dass es wie im ersten Satz beschrieben ist...
Normalerweise gibt's im einstweiligen Verfügungsverfahren ja nur einen Beschluss am Verfahrensende, dadurch, dass du schreibst, es wäre ein Urteil gewesen, nehme ich grade an, dass es wie im ersten Satz beschrieben ist...
Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt!
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät.
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Es handelt sich um zwei verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 4.b) RVG). Mangels Anrechnungsbestimmung bleiben die Gebühren nebeneinander bestehen. Der niedrigere Wert des Hauptsacheverfahrens wirkt sich nicht auf den (höheren) des EV-Verfahrens aus.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
Das war auch mein Ergebnis. Lieben Dank