Strafsache abrechnen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Lisaeng
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#1

13.03.2019, 11:24

Hallo ihr lieben.
Ich bin so froh, dass ich euch habe.
Danke erst mal.

Heute habe ich eine Frage bezüglich Gebühren im Strafverfahren.

MDT hat sich vom Unfallort entfernt (Fahrerflucht) die Sache wurde nun vom Verwaltungsgericht eingestellt. Soll mit dem Mandanten abrechnen. Hab ich leider nur zivilrechtliches abgerechnet.

Hab mich jetzt etwas schlau gemacht. Die 4100 fällt an. ( da steht aber 40,00 bis 360,00 €) . Soll ich die Mittelgebühr nehmen??
Ich habe absolut keine Ahnung und würde mich über hilfreiche Tipps und antworten freuen.
Feldhamster
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#2

13.03.2019, 11:32

Was war denn genau euer Mandat bzw. Auftrag?

Du schreibst Einstellung vom Verwaltungsgericht, was darauf hindeutet, dass es um die Entziehung der Fahrerlaubnis ging. Das sind auch nur die zivilrechtlichen Gebühren.

Die strafrechtlichen Gebühren könnt ihr nur bei einem strafrechtlichen Mandat bzw. Beauftragung diesbezüglich abrechnen.
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#3

13.03.2019, 11:35

Mit dem Verwaltungsgericht hast Du beim §142 üblicherweise nichts zu tun.
Lisaeng
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#4

13.03.2019, 11:40

Feldhamster hat geschrieben:
13.03.2019, 11:32
Was war denn genau euer Mandat bzw. Auftrag?

Du schreibst Einstellung vom Verwaltungsgericht, was darauf hindeutet, dass es um die Entziehung der Fahrerlaubnis ging. Das sind auch nur die zivilrechtlichen Gebühren.

Die strafrechtlichen Gebühren könnt ihr nur bei einem strafrechtlichen Mandat bzw. Beauftragung diesbezüglich abrechnen.
Tut mir leid ich habe mich falsch ausgedrückt.

Also das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und die Staatsanwaltsschaft hat das Verfahren an die zuständige Verwaltungsbehörde abgegeben.
Meine Anwältin hat klar und deutlich gesagt , dass es eine Strafsache ist. (Ich hatte nämlich vorher abgerechnet und Sie meinte darauf hin, dass die Gebühren zu wenig seien und man allgemein im Strafverfahren mehr verdienen würde.
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#5

13.03.2019, 11:50

Dann hast du mit zivilrechtlichen Gebühren überhaupts nichts zu tun.

Das ist dann eine Strafsache gewesen, die hinterher zur OWi-Sache wurde.

Mach mit den Infos doch bitte einen Abrechnungsvorschlag (Nrn. des RVG). Ob Mittelgebühr oder höher/niedriger können wir hier ohne Akteninhalt und Umfang eurer Tätigkeit nicht entscheiden. Dafür gelten die Kriterien des § 14 RVG.
Lisaeng
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#6

13.03.2019, 12:18

Also ich würde das jetzt einfach so abrechnen:

Grundgebühr für Verteidiger Nr. 4100 RVG - 200 €
Post und Telekomunikationspauschale .....
19 %

+ Akteneinsicht und Kopierkosten

(Gibt es irgendwas besonderes zu beachten bzgl. der Terminsgebühr nach NR. 4102 ?
In der Akte ist kein Termin verzeichnet. Also absolut keine Teilnahme.
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#7

13.03.2019, 12:23

Zusätzlich zur Grundgebühr 4100 ist die Verfahrensgebühr 4104 entstanden.

Wenn ihr im Ermittlungsverfahren keinen Termin wahrgenommen habt, ist auch die Terminsgebhr 4102 nicht entstanden.

Evtl. sind für das anschließende OWi-Verfahren noch Gebühren nach Teil 5 VV RVG entstanden - entsprechende Tätigkeit des RA vorausgesetzt.
Lisaeng
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#8

13.03.2019, 12:42

JAA ich hab die Sache endlich vorgelegt und sie war richtig. Habe zusätzlich die 4104 + 4141 genommen :) danke
Feldhamster
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#9

13.03.2019, 13:17

Die 4141 ist aber nur entstanden, wenn der RA bezüglich der Einstellung bei der Staatsanwaltschaft eine Tätigkeit entfaltet hat.
Dazu schreibst du bei deiner Sachverhaltsschilderung nichts.
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#10

13.03.2019, 13:17

Und die Gebühren fürs Bußgeldverfahren?
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