Reisekosten (KFA, fiktive Reisekosten, Pauschalhonorar, 110%)

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Riri
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#1

11.03.2019, 13:05

Guten Tag :wink1 ,

ich bin neu hier und ich hoffe, ihr könnt mir helfen.

Kurze Stichpunkte zum Sachverhalt:

Kläger aus L
Hauptbevollmächtigter aus H
Unterbevollmächtigter aus K

Rechtsstreit in K

Streitwert 537,00 €

HB meldet zur KAA folgendes an:

3100 104,00 €
3104 96,00 €
"Kosten des Terminsvertreters in Untervollmacht bis 110 % der fiktiven Reisekosten 120,00 €
+ 7002
insgesamt 340,00 €

Dann macht er noch eine Vergleichsrechnung "fiktive Reisekosten ausgehend vom Sitz der Partei(!):
7005 + 7003 insgesamt 373,00 €


1. Ich bin der Meinung, dass die tatsächlich entstandenen Gebühren in Höhe von insgesamt 292,00 € (3100, 3401, 3402, 7002) nur ausgleichsfähig sind.

Wir haben doch nichts mit der getroffenen Vereinbarung zu tun, o?

Ich meine, die angemeldeten Kosten sind ja auch um ca. 50,00 € höher als die gesetzlichen Gebühren.

2. Zudem bin ich der Meinung, dass die fiktiven Reisekosten ausgehend vom Sitz des Hauptbevollmächtigten zu berechnen sind und nicht der Partei. Dann wären es auch nur 191,20 € und nicht 373,00 €.

Wenn doch dieses Pauschalhonorar von 120,00 € in dem Kostenausgleichsverfahren berücksichtigt wird und hierneben dann auch noch die 3104, dann würde doch hier die Terminsgebühr zwei mal angesetzt, oder sehen ich das falsch?

Irgendwie stehe ich total auf dem Schlauch und weiß nicht weiter.

Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr mir eure Ansicht kurz mitteilt. Vielleicht liege ich auch total falsch.

:thx schon mal!

Ganz liege Grüße, Riri
Pitt
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#2

11.03.2019, 13:46

Schau mal hier, evtl. hilft Dir das schon weiter:
viewtopic.php?f=59&t=85406&hilit=Termin ... 853085450d
Riri
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#3

11.03.2019, 14:08

Vielen, vielen lieben Dank "Pitt"!

Verstehe ich das also richtig:

3100 104,00 €
3104 96,00 €
+ 7002

Mehr ist nicht ausgleichsfähig?
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Anahid
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#4

11.03.2019, 14:39

Ja, genau das heißt das. ;)
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Riri
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#5

11.03.2019, 14:58

Danke, danke, danke Anahid! :-)
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#6

11.03.2019, 15:35

Immer vorausgesetzt, dass der TV durch den RA und nicht durch die Partei beauftragt ist. Aber selbst wenn dem so wäre, sind erstattungsfähig höchstens die gesetzlichen Kosten und nicht die Kosten irgendeiner pauschalen Vereinbarung, wenn diese die gesetzlichen Kosten übersteigen.
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