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Beschluss nach 128 Abs. 4 ZPO

Verfasst: 07.03.2019, 18:56
von Azubine089
Guten Abend liebes Forum,

Ich habe hier einen Beschluss nach 128 Abs. 4 ZPO. Ich hab schon recherchiert und würde sagen, dass ich hier keine Terminsgebühr abrechnen kann.

Was meint ihr?

Re: Beschluss nach 128 Abs. 4 ZPO

Verfasst: 08.03.2019, 09:05
von Anahid
Grundsätzlich würde ich Dir zustimmen. Kommt halt drauf an, was dieser Beschluss regelt?

Re: Beschluss nach 128 Abs. 4 ZPO

Verfasst: 08.03.2019, 14:01
von Azubine089
Berufung wird zurückgewiesen.
Kläger trägt Kosten des Berufungsverfahrens.
Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
SW-Festsetzung Berufung

Re: Beschluss nach 128 Abs. 4 ZPO

Verfasst: 08.03.2019, 14:07
von Anahid
Dafür gibt es keine TG, richtig. :)

Re: Beschluss nach 128 Abs. 4 ZPO

Verfasst: 08.03.2019, 14:26
von Azubine089
Anahid hat geschrieben:
08.03.2019, 14:07
Dafür gibt es keine TG, richtig. :)

Nur Interesse halber:

Wann würde es eine geben?

Vielen Dank schonmal.

Re: Beschluss nach 128 Abs. 4 ZPO

Verfasst: 11.03.2019, 09:02
von Anahid
Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Parteien dem schriftlichen Verfahren ohne Verhandlung zustimmen. Eine Entscheidung nach § 128 Abs. 4 ZPO (Beschluss, Urteil) kann dann ergehen und dann fällt die TG an.

Re: Beschluss nach 128 Abs. 4 ZPO

Verfasst: 12.03.2019, 21:59
von 148
Anahid hat geschrieben:
11.03.2019, 09:02
Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Parteien dem schriftlichen Verfahren ohne Verhandlung zustimmen. Eine Entscheidung nach § 128 Abs. 4 ZPO (Beschluss, Urteil) kann dann ergehen und dann fällt die TG an.

Das wäre dann, wenn erklärt werden würde, dass mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren Einverständnis besteht? Oder bin ich da ganz falsch.

Ich muss da morgen gleich mal nachschauen, ich meine so eine Konstellation hatte ich letztens auch erst mal ...

Re: Beschluss nach 128 Abs. 4 ZPO

Verfasst: 13.03.2019, 09:08
von Anahid
148 hat geschrieben:
12.03.2019, 21:59

Das wäre dann, wenn erklärt werden würde, dass mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren Einverständnis besteht?
Ja genau.

Re: Beschluss nach 128 Abs. 4 ZPO

Verfasst: 13.03.2019, 09:22
von Husky98
Voraussetzung ist immer, dass für das Verfahren mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Das Einverständnis der Parteien mit einer schriftlichen Entscheidung allein reicht für die Entstehung der Terminsgebühr nicht aus (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., VV 3104 Rn. 18, 18a).

Re: Beschluss nach 128 Abs. 4 ZPO

Verfasst: 13.03.2019, 09:41
von Husky98
Das Zitat aus dem Kommentar in meinem Beitrag #9 ist "automatisch" um einige merkwürdige Schriftzeichen ergänzt worden.

Kann mir als Anfänger in diesem Forum bitte jemand erklären, ob und gegebenenfalls wie ich das künftig vermeiden kann?

Vielen Dank im Voraus!