Beschluss nach 128 Abs. 4 ZPO
- Anahid
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Das ist eine gute Frage. Es liegt wohl am Zitat von Gerold. Warum der dann da alles mögliche zuschreibt, hat hier, glaub ich, noch keiner so richtig rausgefunden. Darum schreib ich immer nur Gerold. Denn sobald man nur den Schmidt hinzufügt, wird schon diese komische Zeichenergänzung gemacht.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Adora Belle
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Das ist ein Versuch, Werbeeinnahmen über die Verlinkung bei Amazon zu generieren. Zum einen ist es schon nervig, wenn es funktioniert, weil der eigene Text ohne Dein Zutun um Verlinkungen ergänzt wird, ob nun sinnvoll oder nicht. Zum anderen ist es hier natürlich doppelt nervig, wenn es nicht funktioniert.
Ich vermeide das ebenfalls, indem ich nur Gerold schreibe, statt des vollständigen Zitats.
Ach und übrigens, Hallo und willkommen im Forum. Ist immer sehr hilfreich, wenn die andere Seite hier mit reinschaut!
Ich vermeide das ebenfalls, indem ich nur Gerold schreibe, statt des vollständigen Zitats.
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- hansi87
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Terminsgebühr enteht im schriftlichen Verfahren, Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG und Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 3105 VV RVG
Auch für Teilnahme an auf die Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens gerichteten Besprechung auch ohne Beteilung des Gerichts, ein Telefonat mit der Gegenseite zum Beispiel, Vorbemerkung 3, Abs. 3, 3. Alt. (sogenannte Erledigungsbesprechung)
Auch für die Teilnahme eines vom gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermins (auch ohne Beteiligung des Gerichts), Vorbemerkung 3 Abs. 3, 2. Alt.
1,2 Terminsgebühr bei
- streitigen Verhandlung
- Anerkenntnis,
- bei Verzicht,
-in einem FamFG-Verfahren (z. B. Verfahren vor dem Familiengericht- oder Nachlassgericht),
- bei teilweise streitiger Verhandlung und teilweise nicht streitiger Verhandlung,
- in einem Güterverhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht und Zivilgericht
- einem Beweisaufnahmetermin
- in einem Verhandlungstermin, der mit Versäumnisurteil endet, obwohl der Beklagte entweder erschienen (AG) oder ordnungsgemäß vertreten (LG) ist. (Beklagter stellt keine Anträge und vertritt den Standpunkt der Säumnis)
Auch für Teilnahme an auf die Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens gerichteten Besprechung auch ohne Beteilung des Gerichts, ein Telefonat mit der Gegenseite zum Beispiel, Vorbemerkung 3, Abs. 3, 3. Alt. (sogenannte Erledigungsbesprechung)
Auch für die Teilnahme eines vom gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermins (auch ohne Beteiligung des Gerichts), Vorbemerkung 3 Abs. 3, 2. Alt.
1,2 Terminsgebühr bei
- streitigen Verhandlung
- Anerkenntnis,
- bei Verzicht,
-in einem FamFG-Verfahren (z. B. Verfahren vor dem Familiengericht- oder Nachlassgericht),
- bei teilweise streitiger Verhandlung und teilweise nicht streitiger Verhandlung,
- in einem Güterverhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht und Zivilgericht
- einem Beweisaufnahmetermin
- in einem Verhandlungstermin, der mit Versäumnisurteil endet, obwohl der Beklagte entweder erschienen (AG) oder ordnungsgemäß vertreten (LG) ist. (Beklagter stellt keine Anträge und vertritt den Standpunkt der Säumnis)
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Wir hatten hier eine Berufung der Gegenseite, es erging dann ein Beweisbeschluss nach § 128 IV ZPO, wonach der Senat beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung wurde dann auch durch Beschluss (§ 128 IV ZPO) zurückgewiesen, Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Gegenseite.
Gegenseite setzt jetzt TG an und meint, dass die TG angefallen ist, weil der Beschluss eben als Hinweisbeschluss ergangen ist.
Ist das richtig?
Eben nicht oder?
Die Berufung wurde dann auch durch Beschluss (§ 128 IV ZPO) zurückgewiesen, Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Gegenseite.
Gegenseite setzt jetzt TG an und meint, dass die TG angefallen ist, weil der Beschluss eben als Hinweisbeschluss ergangen ist.
Ist das richtig?
Eben nicht oder?
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Nein, eine Terminsgebühr ist dafür nicht entstanden.
Allerdings frage ich mich, weshalb die Gegenseite diese Position ansetzt, obwohl ihr die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden sind.
Allerdings frage ich mich, weshalb die Gegenseite diese Position ansetzt, obwohl ihr die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden sind.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
- 148
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Falsch OH GOTT
Da habe ich jetzt zwei Akten durcheinander gebracht.
Wir haben Berufung eingelegt, Berufung wurde zurückgewiesen, wir tragen die Kosten (oh mann wie peinlich ).
Im RVG-Kommentar steht jetzt:
"Etwas andees gilt, wenn im Gesetz bestimmt ist, dass einem Beschluss eine mündliche Verhandlung vorausgehen muss (Fälle des § 128 Abs. 4 Hs. 2 ZPO z. B. § 1063 Abs. 2 ZPO).
Verstehe ich hier etwas falsch?
Im Beschluss steht "... gem. § 128 IV ZPO ohne mündliche Verhandlung am ............. folgenden Beschluss: ...."
- Anahid
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Dem Beschluss, dass die Berufung vom Gericht zurückgewiesen wird, weil z.B. ohne Aussicht auf Erfolg, muss aber keine mündliche Verhandlung vorausgehen. Das Gericht weist in solchen Fällen den Berufungskläger darauf hin (Hinweisbeschluss), dass es beabsichtigt, die Berufung aus bestimmten Gründen zurückzuweisen. Dann hat der Berufungskläger die Mölglichkeit, diese Mängel aus dem Weg zu räumen oder es ergeht dann halt ein entsprechender Zurückweisungsbeschluss. Gemäß § 128 Abs. 4 ZPO wird dann nur noch wegen der Kosten entschieden und dafür entsteht keine TG.
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Anahid hat geschrieben: ↑03.04.2019, 12:52Dem Beschluss, dass die Berufung vom Gericht zurückgewiesen wird, weil z.B. ohne Aussicht auf Erfolg, muss aber keine mündliche Verhandlung vorausgehen. Das Gericht weist in solchen Fällen den Berufungskläger darauf hin (Hinweisbeschluss), dass es beabsichtigt, die Berufung aus bestimmten Gründen zurückzuweisen. Dann hat der Berufungskläger die Mölglichkeit, diese Mängel aus dem Weg zu räumen oder es ergeht dann halt ein entsprechender Zurückweisungsbeschluss. Gemäß § 128 Abs. 4 ZPO wird dann nur noch wegen der Kosten entschieden und dafür entsteht keine TG.
Vielen Dank!!
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