Beschluss nach 128 Abs. 4 ZPO

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Azubine089
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#1

07.03.2019, 18:56

Guten Abend liebes Forum,

Ich habe hier einen Beschluss nach 128 Abs. 4 ZPO. Ich hab schon recherchiert und würde sagen, dass ich hier keine Terminsgebühr abrechnen kann.

Was meint ihr?
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Anahid
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#2

08.03.2019, 09:05

Grundsätzlich würde ich Dir zustimmen. Kommt halt drauf an, was dieser Beschluss regelt?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Azubine089
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#3

08.03.2019, 14:01

Berufung wird zurückgewiesen.
Kläger trägt Kosten des Berufungsverfahrens.
Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
SW-Festsetzung Berufung
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Anahid
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#4

08.03.2019, 14:07

Dafür gibt es keine TG, richtig. :)
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Azubine089
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#5

08.03.2019, 14:26

Anahid hat geschrieben:
08.03.2019, 14:07
Dafür gibt es keine TG, richtig. :)

Nur Interesse halber:

Wann würde es eine geben?

Vielen Dank schonmal.
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#6

11.03.2019, 09:02

Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Parteien dem schriftlichen Verfahren ohne Verhandlung zustimmen. Eine Entscheidung nach § 128 Abs. 4 ZPO (Beschluss, Urteil) kann dann ergehen und dann fällt die TG an.
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#7

12.03.2019, 21:59

Anahid hat geschrieben:
11.03.2019, 09:02
Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Parteien dem schriftlichen Verfahren ohne Verhandlung zustimmen. Eine Entscheidung nach § 128 Abs. 4 ZPO (Beschluss, Urteil) kann dann ergehen und dann fällt die TG an.

Das wäre dann, wenn erklärt werden würde, dass mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren Einverständnis besteht? Oder bin ich da ganz falsch.

Ich muss da morgen gleich mal nachschauen, ich meine so eine Konstellation hatte ich letztens auch erst mal ...
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Anahid
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#8

13.03.2019, 09:08

148 hat geschrieben:
12.03.2019, 21:59

Das wäre dann, wenn erklärt werden würde, dass mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren Einverständnis besteht?
Ja genau.
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#9

13.03.2019, 09:22

Voraussetzung ist immer, dass für das Verfahren mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Das Einverständnis der Parteien mit einer schriftlichen Entscheidung allein reicht für die Entstehung der Terminsgebühr nicht aus (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., VV 3104 Rn. 18, 18a).
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#10

13.03.2019, 09:41

Das Zitat aus dem Kommentar in meinem Beitrag #9 ist "automatisch" um einige merkwürdige Schriftzeichen ergänzt worden.

Kann mir als Anfänger in diesem Forum bitte jemand erklären, ob und gegebenenfalls wie ich das künftig vermeiden kann?

Vielen Dank im Voraus!
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