Hallo,
bin mir gerade unsicher. Wir haben eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben, Termin wurde anberaumt, sodann aufgehoben, da die Gegenseite die Pfändung sofort nach Zustellung der Klage aufgehoben hat. Nun hat das Gericht einen Beschluss erlassen, wonach die ZV gem. PfüB für unzulässig erklärt wurde und die Kosten des Verfahrens der Gläubigerin auferlegt hat. Als Begründung gibt das Gericht u. a. an, ..."Die Verzichtserklärung erfolgte zwar am ... und damit unmittelbar nach Antragszustellung am .... Aufgrund obiger Erwägungen konnte dieses Verhalten der Antragsgegnerin jedoch nicht als sofortiges Anerkenntnis gewertet werden".
Gem. der Anmerkung zu Nr. 3104 entsteht die TG auch in einem Verfahren, in dem die mündl. VH vorgeschrieben ist, im Einverständnis der Parteien gem. § 307 ZPO (Anerkenntnis) oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird... Gem. Enders gilt als dritte Voraussetzung, dass eine Entscheidung ergeht. Als Entscheidung wird ein Urteil angesehen oder aber auch eine gerichtliche Entscheidung, die die Endentscheidung "wesentlich sachlich vorbereitet".
Meine Frage ist nun, ist die Terminsgebühr entstanden oder nicht?
Terminsgebühr Vollstreckungsabwehrklage
- Anahid
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Ja, wenn das Gericht einen Beschluss erlassen hat, mit dem die ZV für unzulässig erklärt wurde, liegt ja eine Entscheidung im Sinne des § 495 a ZPO vor. Also ich würde hier eine TG abrechnen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.