Hallo Ihr Lieben,
ein kleines Problem: Für Euch sicherlich leicht zu lösen.
Es ist bekannt, das das Erinnerungsverfahren gemäß 766 ZPO keine Gebühren für den RA auslöst. Wie ist es aber in dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren, also Vollstreckungsgericht weist Erinnerung zurück. Soweit so gut: Anwalt bekommt keine Gebühren.
Schuldner legt aber Beschwerde gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts ein. Jetzt fällt aber doch die Beschwerdegebühr 3305 an und kann festgesetzt werden, oder??
Ich freue mich auf Eure Feedback,
LG Moschele
Erinnerungsverfahren gemäß 766 ZPO und Beschwerdeverfahren; Gebühren?
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§ 18 I Nr. 3 RVG.
Das Beschwerdeverfahren ist eine besondere Angelegenheit.
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