Hallo Ihr Lieben,
ich habe hier eine Strafsache die ich abrechnen soll. Der Mandant ist wegen schuldunfähig freigesprochen worden aber soll gemäß § 63 StGB untergebracht werden. Kann mir jemand sagen, ob ich hier die Wahlverteidigergebühren abrechnen kann oder nur die Pflichtverteidigergebühren?
Vielen Dank schon mal!
Abrechnung Strafrecht Freispruch Unterbringung § 63 StGB
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
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Wenn eine Maßregel angeordnet wurde, bleibt es bei der Kostentragungspflicht des Angeklagten, §465 Abs.1 Satz 1 StPO. Insofern kannst Du auch nur PV-Vergütung abrechnen. Das sollte sich aber auch aus der Kostengrundentscheidung ergeben.