Wahlanwaltsgebühren nach Freispruch bei Pflichtverteidigung
Verfasst: 26.02.2019, 08:52
Guten Morgen zusammen,
ich habe eine Frage zu einem Fall.
Beiordnung Pflichtverteidigung liegt vor. Unser Mandant wurde freigesprochen. Nun habe ich Kostenerstattungsantrag gestellt und Wahlanwaltsgebühren festsetzen lassen wollen, auf Grund des Freispruches.
Grundgebühr 4100 200,00
Verfahrensgebühr 4104 165,00
Anrechnung Beratungshilfe -60,00
Verfahrensgebühr 4106 165,00
Terminsgebühr 4108 275,00
PTE 40,00
UST + Auslagen
Nun schreibt die Bezirksrevisorin Folgendes:
Es bestehen gegen die Höhe der Ansprüche grundsätzlich keine Bedenken. Allerdings kommt eine Festsetzung zu Gunsten des ehemals Angeklagten nur bei Vorlage einer Erklärung des Pflichtverteidigers, dass er auf die Pflichtverteidigervergütung verzichtet, oder bei Vorlage einer Abtretungserklärung in Betracht. Denn mit dem Kostenfestsetzungsantrag gem. § 464b StPO i.V.m. § 103 ff ZPO i.V.m. § 52 RVG wird der Erstattungsanspruch des Angeklagten geltend gemacht. Parallel dazu hat aber der Pflichtverteidiger selbst einen Anspruch auf die (geringere) Pflichtverteidiger-Vergütung gegen die Staatskasse. Die Verzichts- bzw. Abtretungserklärung ist daher erforderlich, um die Staatskasse vor eventuellen Doppelzahlungen zu schützen.
Eine getrennte Abrechnung von Pflichtverteidiger- und darüber hinausgehender Wahlanwaltsvergütung ist natürlich auch möglich.
Der Fairness halber weise ich darauf hin, dass der Verzicht auf die Pflichtverteidigervergütung die Möglichkeit eröffnet, in voller Höhe mit eventuellen Gegenansprüchen der Landeskasse an den Angeklagten aufzurechnen.
Aber was heißt das für mich? Der Mandant ist nicht ganz zuverlässig, dass so wenig wie möglich von ihm gefordert werden sollte. Aber was kann ich jetzt tun? Muss ich wie bei PKH zwei Abrechnungen in einem Erstattungsantrag stellen ? Einmal Pflichtverteidiger und dann einmal Wahlanwaltsgebühr abzgl. der Pflichtverteidigung?
So ganz weiß ich nicht, was ich jetzt machen soll. Ich habe nicht viel Ahnung von Strafrecht.
Vllt. könnt ihr mir ja helfen, wie ich jetzt weiter verfahren soll?
Ich tendiere zu einem korrigierten Erstattungsantrag aber mit dieser Verzichtserklärung bin ich irritiert.
Einen schönen Dienstag wünsche ich euch.
ich habe eine Frage zu einem Fall.
Beiordnung Pflichtverteidigung liegt vor. Unser Mandant wurde freigesprochen. Nun habe ich Kostenerstattungsantrag gestellt und Wahlanwaltsgebühren festsetzen lassen wollen, auf Grund des Freispruches.
Grundgebühr 4100 200,00
Verfahrensgebühr 4104 165,00
Anrechnung Beratungshilfe -60,00
Verfahrensgebühr 4106 165,00
Terminsgebühr 4108 275,00
PTE 40,00
UST + Auslagen
Nun schreibt die Bezirksrevisorin Folgendes:
Es bestehen gegen die Höhe der Ansprüche grundsätzlich keine Bedenken. Allerdings kommt eine Festsetzung zu Gunsten des ehemals Angeklagten nur bei Vorlage einer Erklärung des Pflichtverteidigers, dass er auf die Pflichtverteidigervergütung verzichtet, oder bei Vorlage einer Abtretungserklärung in Betracht. Denn mit dem Kostenfestsetzungsantrag gem. § 464b StPO i.V.m. § 103 ff ZPO i.V.m. § 52 RVG wird der Erstattungsanspruch des Angeklagten geltend gemacht. Parallel dazu hat aber der Pflichtverteidiger selbst einen Anspruch auf die (geringere) Pflichtverteidiger-Vergütung gegen die Staatskasse. Die Verzichts- bzw. Abtretungserklärung ist daher erforderlich, um die Staatskasse vor eventuellen Doppelzahlungen zu schützen.
Eine getrennte Abrechnung von Pflichtverteidiger- und darüber hinausgehender Wahlanwaltsvergütung ist natürlich auch möglich.
Der Fairness halber weise ich darauf hin, dass der Verzicht auf die Pflichtverteidigervergütung die Möglichkeit eröffnet, in voller Höhe mit eventuellen Gegenansprüchen der Landeskasse an den Angeklagten aufzurechnen.
Aber was heißt das für mich? Der Mandant ist nicht ganz zuverlässig, dass so wenig wie möglich von ihm gefordert werden sollte. Aber was kann ich jetzt tun? Muss ich wie bei PKH zwei Abrechnungen in einem Erstattungsantrag stellen ? Einmal Pflichtverteidiger und dann einmal Wahlanwaltsgebühr abzgl. der Pflichtverteidigung?
So ganz weiß ich nicht, was ich jetzt machen soll. Ich habe nicht viel Ahnung von Strafrecht.
Vllt. könnt ihr mir ja helfen, wie ich jetzt weiter verfahren soll?
Ich tendiere zu einem korrigierten Erstattungsantrag aber mit dieser Verzichtserklärung bin ich irritiert.
Einen schönen Dienstag wünsche ich euch.