Wahlanwaltsgebühren nach Freispruch bei Pflichtverteidigung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Feldhamster
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#11

26.02.2019, 10:47

Wir schreiben bzw. sagen ihm immer, dass er bei Abtretungserklärung nicht an uns zahlen muss. Hat bisher immer gewirkt.
Trine
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#12

26.02.2019, 10:48

Meint ihr, diese ist ausreichend oder zu allgemein gefasst?

A B T R E T U N G S E R K L Ä R U N G

des

Herrn



Hiermit trete ich unbedingt und unwiderruflich die mir gegen die Staatskasse aus dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht XY - Aktenzeichen: - zustehenden Kosten und Auslagen erfüllungshalber an


Rechtsanwälte


ab.


Die Zahlung der Kosten und Auslagen soll auf das Konto der



erfolgen.




Ort, Datum .........................


..........................................
Unterschrift
:thx
Feldhamster
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#13

26.02.2019, 11:07

Es muss noch rein, dass die RAe die Abtretung annehmen.

Hier unser Mustertext, der bisher immer anerkannt wurde von den Gerichten:

Abtretungserklärung



Sollte es in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht ***, Az: *** zu einem Freispruch oder einer Einstellung auf Kosten der Landeskasse kommen, so dass mit Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse besteht, trete ich, ***, ***str. ***, *** Dortmund, hiermit bereits jetzt diesen Kostenerstattungsanspruch an Frau Rechtsanwältin *** (Name, Adresse), ab.

Ich, Rechtsanwältin ***, nehme diese Abtretung hiermit an.


****, den



.................................................... ..................................................
Unterschrift Mandant Unterschrift RAin
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Adora Belle
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#14

26.02.2019, 11:13

Der Mdt kann auch auf die Annahmeerklärung verzichten.

Und für die Zukunft: Das Formular hat der Verteidiger am besten in der Aktentasche, damit er die Unterschrift sofort nach Urteilsverkündung vom euphorischen Mandanten bekommt.
Trine
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#15

26.02.2019, 12:26

Aber grundsätzlich ist es egal welches Datum die Abtretungserklärung erhält? Oder muss ich dort etwas berücksichtigen?

ich werde es auf jeden Fall weitergeben und in Zukunft die Anwälte dazu bringen, es gleich unterzeichnen zu lassen, für alle Fälle.

Lieben Dank für eure Hilfe.
:thx
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#16

26.02.2019, 23:31

Lies mal §43 RVG, da steht alles drin. Die Erklärung muss bei Gericht vorliegen, bevor die Aufrechnung erklärt wird. Und abtreten kann der Mandant erst, wenn der Anspruch entstanden ist. Daraus ergibt sich das Zeitfenster für das Datum der Abtretungsurkunde.
MadLawYeah
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#17

14.02.2024, 23:04

Adora Belle hat geschrieben:
26.02.2019, 23:31
[...] Und abtreten kann der Mandant erst, wenn der Anspruch entstanden ist. Daraus ergibt sich das Zeitfenster für das Datum der Abtretungsurkunde.
Zur kleinen Ergänzung: Soweit die Gerichte monieren, dass eine Abtretung nicht schon vor dem Freispruch erklärt werden dürfte, is dies so nicht richtig. Denn tatsächlich können auch zukünftige Forderungen abgetreten werden, arg ex. § 185 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BGB.

"Auch künftige Forderungen können abgetreten werden (BGH NJW 88, 324, 89, 2383, NJW-RR 05, 1408, allgM). Das ergibt ein argumentum a fortiori aus § 185 II. Das Rechtsverhältnis oder die Rechtsgrundlage, aus der die Forderung erwachsen soll, braucht noch nicht zu bestehen (BGH NJW 65, 2197). [...] Erforderlich ist nur, dass die Entstehung der Forderung zur Zeit der Abtretung möglich erscheint (RG 134, 227) und die abgetretene Forderung bestimmt oder jedenfalls bestimmbar bezeichnet ist (Rn 14)." (Palandt, Grüneberg, 81. Aufl., § 398 Rn 11).

Fazit: Das Abretungsformular kann (und sollte) dem Mandant bereits frühzeitig zur Unterzeichnung vorgelegt werden. Gerade zu Beginn des Mandats ist er in der Regel bereit, dieses zu unterschreiben. Dies gilt inbsbesondere, wenn man ihm - wie von Feldhamster schon ganz richtig vorgeschlagen wurde - verdeutlicht, dass es ihm nutzt, weil er dann im Falle des Freispruchs nicht zahlen müsse (bzw. besser: er etwas von seinen Vorauszahlungen zurückbekommt). Vor allem aber ist er im Zweifel vor der Hauptverhandlung hoffentlich auch noch erreichbar. Ansonsten legt man es ihm spätestens zu Beginn der Verhandlung vor die Nase. Jeder Pflichtverteidiger kennt die Freude, wenn der Mandant nach dem Ende der Verhandlung das letzte Mal gesehen wird und Briefe fortan ins Leere gehen...
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