Geschäftsgebühr Beratungshilfe - Schuldenbereinigung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Manifesto90
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#1

25.02.2019, 15:49

Guten Mittag allerseits! Ich hab mal wieder eine Frage. Es geht um die Abrechnung der Beratungshilfe. Mir liegt ein Beratungshilfeschein vor, außergerichtliche SB auf Grundlage eines Plans gem. § 305 InsO.

Jetzt wurden wir insoweit tätig, dass wir einen Plan erstellt haben, das Mandat jedoch niederlegen mussten, da der Mandant nicht mitgearbeitet hat. Darf ich denn jetzt die Geschäftsgebühr abrechnen? Nach außen wurden wir nicht tätig. Auch Gläubiger wurden nicht angeschrieben...
Meines Wissens gilt die Geschäftsgebühr doch nur, wenn man nach außen tätig wird? Dann würden wir ja jetzt nur eine Beratungsgebühr erhalten, wenn ich das richtig sehe?

LG
suzette
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#2

25.02.2019, 15:59

Sehe ich auch so.
Manifesto90
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#3

25.02.2019, 16:01

ok danke :)
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