Kostenfestsetzung Kostenbeschwerdeverfahren?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Manifesto90
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#1

15.02.2019, 09:21

Guten Morgen! Wir stehen hier gerade auf dem Schlauch. Folgendes Problematik:

Seitens des Gerichts erging ein Beschluss, dass wir als Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Hiergegen haben wir Beschwerde mit Begründung eingelegt. Der Beschwerde wurde abgeholfen und es wurde erneut seitens des Gerichts ein Beschluss erlassen: Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

SO. Jetzt machten wir einen KFA im Beschwerdeverfahren. Das Gericht moniert nun, dass keine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens getroffen wurde und auch keine nachträgliche Entscheidung ersichtlich ist.

Die Frage ist: Entstehen im Beschwerdeverfahren gegen eine Kostenentscheidung überhaupt Gebühren oder gehört dies zum laufenden Verfahren? Was mich daran dann aber stört, dass für das Beschwerdeverfahren ein Streitwert festgesetzt wurde. Oder muss ich beantragen, dass die Kosten der Gegenseite für das Beschwerdeverfahren auferlegt werden? Oder gibt es einfach nichts für uns.

LG
Feldhamster
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#2

15.02.2019, 11:00

Manifesto90 hat geschrieben:
15.02.2019, 09:21

Die Frage ist: Entstehen im Beschwerdeverfahren gegen eine Kostenentscheidung überhaupt Gebühren oder gehört dies zum laufenden Verfahren?

LG

Nach der Kommentierung im Gerold, 22. Auflage, Nr. 3500 Rn 6 entsteht die Verfahrensgebühr 3500 für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen gem. §§ 91a, 99 ZPO.
Lori79
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#3

03.07.2020, 12:43

Hallo Zusammen,
bin einbisschen unsicher, folgendes Problem habe ich:
Es wurde ein Vergleich geschlossen: in dem jeder seine KOsten zu tragen hatte und die Gerichtskosten wir.
Der Gegner war jedoch der Meinung dass mit Kosten des Rechtsstreits gemeint wäre, dass er seine Kosten festsetzen lassen kann. Er hat einen KFA gestellt. DAs Gericht hat ihn darauf hingewiesen, dass der Kläger (wir) die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs mit Ausnahme der außergerichtlichen kosten (diese der Beklagte) selber trägt und somit keine Festsetzung in Frage kommt.
Er hat diverse Schreiben dazu gefertigt. Auch wir haben u. a. geschrieben, dass es sich bei den außergerichtlichen Kosten um die Anwaltkosten es sich handelt und der Vergleich eindeutig ist, dass er diese selber trägt. Er hat seinen Antrag nicht zurückgenommen.
Es ist ein Beschluss ergangen: "....werden die Anträge auf Kostenfestsetzung vom .... zurückgewiesen."
Dagegen hat er Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat ebenfalls seine Beschwerde abgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens soll er tragen. Streitwert wurde auch festgesetzt.
Ich bin mir nicht sicher aber ich meine das Beschwerdeverfahren würde hier zum "normalen" Verfahren gehören und ich könnte keine keine Kostenfestsetzung beantragen, wenn wüsste ich auc nicht welche Gebühren.
Was meint ihr? DANKE Euch
Feldhamster
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#4

03.07.2020, 14:25

Zu § 19 I Nr. 14 RVG steht im Gerold (23. Auflage) unter Rn144, dass Erinnerung und Beschwerde eine besondere Angelegenheit sind und verweist auf § 18 I Nr. 3 RVG. Also würde ich durchaus die 3500 abrechnen
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