selbständiges Beweisverfahren und Klageverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Anja S.
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#1

14.02.2019, 12:21

Hallo.

Wir hatten zunächst für unseren Mandanten ein selbständiges Beweisverfahren geführt und hernach das Klageverfahren eingeleitet. Das Klageverfahren endete mit Vergleich, wonach die Klägerin zu 100 % obsiegt hat, jedoch wurde geregelt, dass die Klägerin 1/5 der Kosten und die Beklagte 4/5 trägt.
Das ist schonmal das erste Problem mit der RSV, aber da sind wir wohl selbst schuld.

Eigentliches Problem ist, es gibt bis dato im selbständigen Beweisverfahren keine Regelung über die Kostentragung. Gibt es hier eine rechtliche Grundlage für? Wenn ja, welche? Ich möchte diesbezüglich noch Kostenantrag stellen, damit die RSV Ruhe gibt.
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Anahid
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#2

14.02.2019, 13:36

Die Kosetn des Beweisverfahrens werden in der Hauptsache geregelt. Wenn Ihr einen Vergleich schließt, hätten die Kosten da direkt mit einbezogen werden müssen. Wobei sich natürlich die Frage stellt, ob (bis auf eine Auslagenpauschale + MwSt) überhaupt weitere Kosten im Beweisverfahren angefallen sind?
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#3

14.02.2019, 13:39

Es sind im Beweisverfahren eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr entstanden.
Hinsichtlich der Verfahrensgebühr im Klageverfahren erfolgte auch eine entsprechende Anrechnung.
Also Sache verkackt? Das ist aber doof :-(
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#4

14.02.2019, 14:08

Tja.....das ist fraglich. Ich würde vielleicht einfach mal einen KAA über die Kosten beider Verfahren einreichen und dann abwarten, wie die Gegenseite reagiert. Ansonsten müsste wahrscheinlich in der Hauptsache, die ansonsten durch Vergleich erledigt ist, ein Kostenantrag im Hinblick auf das Beweisverfahren gestellt werden. Aber da bin ich mir echt nicht sicher, ob das dann überhaupt noch möglich ist. :kopfkratz
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#5

14.02.2019, 14:32

Die Kosten im Klageverfahren wurde ja bereits festgesetzt und sind auch schon längst bezahlt. Der entwertete Kfb ist auch schon rausgegeben.
Naja muss mein Chef halt selbst nochmal sehen und nicht immer alles mir aufhalsen.
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#6

14.02.2019, 15:24

Dann würde lediglich die Möglichkeit bleiben, die Kosten des Beweisverfahrens nachträglich zur Ausgleichung anzumelden. Da über die ja bislang keine Entscheidung ergangen ist, ist das grundsätzlich möglich. Und dann mal sehen, was die Gegenseite treibt. :ka
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#7

06.06.2019, 12:52

Hallo,
habe ein Urteil vorliegen: die Kosten des Rechtsstreits werden dem ..... auferlegt. Damit ist doch nicht das selbständige Beweisverfahren auch mit inbegriffen. Darüber muss es doch einen Beschluss geben oder?
Die Gegenseite hat im Kostenfestsetzungsverfahren beantragt, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens uns aufzuerlegen bzw. das Urteil dahingehend zu ändern, dass auch wir die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen haben.
sorry Leute für manche von Euch mag das eine dumme Frage sein, aber ich weiß es leider nicht
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#8

06.06.2019, 12:54

Ja, über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens muss gesondert entschieden werden. Aber die Gegenseite hat doch eine entsprechende Entscheidung beantragt, wie Du schreibst. Wo genau liegt jetzt Dein Problem? :ka
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