2300 erhöhen oder 3101?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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karibikblume
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#1

08.02.2019, 10:22

Hallo Ihr.
Wir vertreten den Mandanten in einer reiserechtlichen Angelegenheit. Die Gegenseite wurde zahlreich angeschrieben, meldete sich nicht. Nach einem Telefonat mit dem Mandanten erteilte dieser Klageauftrag. Per E-Mail fragte er auch nochmals nach, ob die Klage bereits eingereicht wurde. Mit der Gegenseite wurde dann allerdings dann ein Telefonat geführt um eben dies zu vermeiden. Die Gegenseite zahlte daraufhin auch (außer unserer Kostennote, was aber seitens unseres Mandanten Zustimmung fand). Wir haben dann die Kostennote gefertigt mit:

1,3 2300 Geschäftsgebühr
3101, Nr. 1 Verfahrensgebühr
Anrechnung
3104 Terminsgebühr

Grundsätzlich hat die RS-Versicherung auch die Zustimmung erteilt und meinte, dass die Kosten unserer Inanspruchnahme nicht gerichtlich geltend gemacht werden sollen. Nun möchten sie diese aber nicht zahlen, da keine Klage gefertigt wurde.

Daher meine Frage: Soll ich die Geschäftsgebühr erhöhen aufgrund der Besprechung oder ist die obige Rechnung korrekt? Klageauftrag lag ja vor und die Besprechung mit der Gegenseite zielte ja eben auf die Vermeidung der gerichtlichen Auseinandersetzung aus.
Feldhamster
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#2

08.02.2019, 11:06

Weder im Gesetzestext noch im RVG-Kommentar Gerold, 22. Auflage, finde ich etwas dazu, dass Voraussetzung für die 3101 die Fertigung einer Klage ist. Dort steht nur, endet der Auftrag, bevor eine Klage etc. eingereicht wurde.
Ich finde deine Abrechnung korrekt und verstehe die RSV nicht.
chebakatze
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#3

21.05.2019, 12:12

Hallo,

nach 3101 VV RVG kommt es nicht darauf an, ob der RA bereits einen Entwurf gefertigt hat oder nicht. Daher kannst du wie von dir vorgeschlagen, abrechnen. Denk aber an die doppelte Auslagenpauschale.
...
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#4

21.05.2019, 12:31

Vorb. 2 Abs. 2 VV RVG regelt wofür die VG entsteht. Die Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG lässt m.E. deshalb den Rückschluss, dass erst eine Klage gefertigt werden muss nicht zu. Ein Klageentwurf kann ja z.B. auch schon im Kopf bestehen.
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