Gerichtliches Verfahren, aber außergerichtliche Einigung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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lauralorenz
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#1

08.02.2019, 09:13

Hallo,
ich brauche mal eure Hilfe.

Wir haben ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht. Während diesem Verfahren hat meine Chefin ausführliche Verhandlungen direkt mit dem gegnerischen Anwalt durchgeführt und letztendlich haben die Parteien notariell einen Vergleich geschlossen und daraufhin haben wir die Klage für erledigt erklärt.

Wie mache ich denn jetzt die Abrechnung? Meine erste Idee?

1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 (da ja Verhandlungen/Gespräche mit der Gegenseite stattfanden)
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100
Anrechnung der Geschäftsgebühr § 15 III

Wenn wir jetzt die Kosten gegen unsere Mandantin festsetzen lassen wollen, sollte ich dann für die Verfahrensgebühr einen KfB beantragen (abzgl. der hälftigen Geschäftsgebühr) und für den Rest ein Mahnverfahren gegen sie einleiten? Oder alles über das Mahnverfahren?

Meine zweite Idee?

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1003

Wie könnte ich da zu einem Titel gegen die Mandantin kommen? (Verfahrensgebühr über KfB und den Rest über das Mahnverfahren oder alles über das Mahnverfahren?)

Danke für Eure Hilfe im Voraus.
Feldhamster
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#2

08.02.2019, 09:20

Ward ihr vor dem Gerichtsverfahren auch außergerichtliche tätig?

Welche Kostenentscheidung ist im gerichtlichen Verfahren ergangen? Oder gibt es eine Kostenregelung in dem notariellen Vergleich?
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Liesel
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#3

08.02.2019, 09:30

Eine EG nach 1000 kann nicht angefallen sein, da das Verfahren bereits anhängig war.
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lauralorenz
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#4

08.02.2019, 10:12

Außergerichtlich wurde der Gegner einmal angeschrieben (meine Chefin wollte die Geschäftsgebühr eigentlich weglassen, da die Tätigkeit da zu wenig war, ihrer Meinung nach ...). Die Kosten wurde trotz Klagerücknahme gegeneinander aufgehoben (wg. des notariell geschlossenen Vergleichs). Der Vergleich wurde aber ohne Einbeziehung des Gerichts geschlossen. Dennoch nur eine 1,0 nach 1003?
Feldhamster
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#5

08.02.2019, 10:29

Ja, nur eine 1,0 nach 1003, da es in dem Gesetzestext heißt "....ist ein gerichtliches Verfahren anhängig".

Ansonsten müsst ihr entscheiden, ob ihr die Geschäftsgebühr abrechnen wollt. Wenn ja, ist entstanden:
2300
3100 abzüglich. Anrechnung 2300
3104
1003.

Ohne Geschäftsgebühr:
3100
3104
1003
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