Abrechnung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
charlie20
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#1

04.02.2019, 14:26

Hallo, (hoffentlich nicht doppelt bekam vorher eine Fehlermeldung)
nochmal eine Abrechnungsfrage in einer Forderungssache hoffe, dass ich mich verständlich ausgedrückt habe und nicht zu unübersichtlich ist :kopfkratz
Wir erstellen für unseren Mandaten ein Aufforderungsschreiben an den Gegner zur Zahlung. Anschließend MB und VB Antrag, sowie ZV / Vermögensauskunft an GV.
Gegner legt Widerspruch gegen VB ein. Unser Anschreiben und Begründung ansGericht, dass der Widerspruch verspätet eingelegt wurde und dieser zu verwerfen sei. Gegner wird von Gericht angeschriebenden: Den Einspruch gegen den VB vom .. durch Urteil welches keiner mündlichen Verhandlung bedarf ist als unzulässig zu verwerfen weil er nicht fristgerecht eingelegt wurde. Es wird angeraten aus Kostegründen den Einspruch zurückzunehmen.
MDT zahlt GKosten zur Eröffnung des Verfahrens. Im Urteil wurde wie oben begründet, dass der Einspruch zu verwerfen wäre. Anschließend haben wir einen KFA gemacht und wir erhielten Kostenfestsetzungsbeschluß. Über den Betrag des KFB wurde dann auch ein ZV an den Gerichtsvollzieher gemacht,da dieser diese Kosten des Beschlusses mit den schon vorhandenen ZV Antrag verrechnen wollte.
Gegner hat Ratenzahlung mit GV vereinbart und den Betrag nun in Raten abgezahlt.
Ich soll mit dem Mandanten abrechnen. Mein Vorschlag wäre so:( bin ein klein wenig überfordert damit )und bitte um Eure Hilfe wie es richtig wäre.

Gegenstandswert: 1.258,18 €
1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 149,50 €
1,0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG 115,00 €
0,65 Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 1.258,18 € -74,75 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
0,5 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Vollstreckungsbescheid § 13 RVG, Nr. 3308 VV RVG 57,50 €
0,3 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung § 13 RVG, Nr. 3309 VV RVG 34,50 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 149,50 €
Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG 1,0 aus Wert 1.258,18 € -115,00 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen. -
0,3 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsmaßnahme § 13 RVG, Nr. 3309 VV RVG, § 18 Abs. 34,50 €
1 Nr. 1 RVG
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 111,80 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 2.516,36 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 462,55 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 73,80 €
Zwischensumme netto 536,35 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG
Zwischensumme 685,22 €
Fremdgeldguthaben Aktenkonto ........-
Guthaben .........
:thx
Feldhamster
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#2

04.02.2019, 16:36

Überprüfe doch bitte deinen Abrechnungsvorschlag und strukturiere ich in "außergerichtliche Tätigkeit", "Mahnverfahren", streitiges Verfahren" und "ZV".

Ich verstehe z.B. nicht, warum du 2x die 3100 berechnest mit unterschiedlichen Beträgen und eine Abgleichung nach § 15 III machst.

Warum berechnest du zudem 2x die 3309 mit jeweils den gleichen Beträgen? Nach deiner Schilderung wurde zwar die ZV sowohl aus dem VB als auch aus dem Kfb betrieben, ich vermute jedoch, dass aufgrund unterschiedlicher Streitwerte die Beträge unterschiedlich sein müssten.
Auch schreibst du, ZV/Vermögensauskunft an den GV (du meinst wohl aus dem VB). Hier sind je nach der Auftragserteilung evtl. schon 2x die 3309 entstanden. Bei der ZV aus dem Kfb ist sie dann nochmals entstanden.

Postpauschale Nr. 7002 in Höhe von € 73,80 erschließt sich mir überhaupt nicht....
charlie20
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#3

11.02.2019, 20:50

Hallo Feldhamster,
vielen Dank für Deine Antwort. Leider melde ich mich jetzt erst, da krankheitsbedingt, es mir nicht vorher möglich war.
Ich bin nicht fit in Abrechnungsachen, da ich diese vorher sehr selten gemacht habe (werde aber in der letzten Zeit von meinem Chef mehr und mehr damit konfrontiert) und es fällt mir trotz Deiner ,,guten Erklärung " schwer es richtig zu verstehen. Sorry! Ich arbeite mit Ra-Micro und habe diese Positionen nun so eingegeben.

Gegenstandswert: 1.258,18 €
1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 149,50 €

1,0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG 115,00 €
0,65 Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 1.258,18 € -74,75 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
0,5 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Vollstreckungsbescheid § 13 RVG, Nr. 3308 VV RVG 57,50 €
0,3 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung § 13 RVG, Nr. 3309 VV RVG 34,50 €
0,3 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung, Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802 f und 802 g ZPO) § 13 34,50 €
RVG, Nr. 3309 VV RVG, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG

Gegenstandswert: 210,27 € KFB
0,3 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung § 13 RVG, Nr. 3309 VV RVG 15,00 €
0,3 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung, Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802 f und 802 g ZPO) § 13 15,00 €
RVG, Nr. 3309 VV RVG, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG
Zwischensumme der Gebührenpositionen 346,25 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 59,80 €
Zwischensumme netto 406,05 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 77,15 €
Zwischensumme brutto 483,20 €
Gerichtsvollzieherkosten 46,96 €
zu zahlender Betrag 530,16 €
Feldhamster
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#4

11.02.2019, 22:52

Das sieht schon sehr viel besser aus, aber ein bißchen müssen wir noch dran feilen.

Ich mache das jetzt mal ohne Anwaltssoftware, damit es deutlicher ist (ich weiß nicht, ob du es so in RA-Micro eingeben kannst, wir haben Annotext):

außergerichtliche Tätigkeit:
Gegenstandswert: 1.258,18 €
1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 149,50 €
Pauschale Nr. 7002 20,00 €
Umsatzsteuer

Mahnverfahren:
Gegenstandswert: 1.258,18 €
1,0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG 115,00 €
0,65 Anrechnung Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 1.258,18 € -74,75 €
0,5 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Vollstreckungsbescheid § 13 RVG, Nr. 3308 VV RVG 57,50 €
Postpauschale Nr. 7002 20,00 €
Umsatzsteuer

streitiges Verfahren (wegen dem Einspruch gegen den VB):
Gegenstandswert: 1.258,18 €
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 149,50 €
1,0 Anrechnung Verfahrensgebühr 3305 -115,00 €
Postpauschale Nr. 7002 20,00 €
Umsatzsteuer

Zwangsvollstreckung aus dem VB:
Gegenstandswert Hauptforderung + Zinsen + im VB titulierte Kosten
0,3 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung § 13 RVG, Nr. 3309 VV RVG 34,50 €
0,3 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung, Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802 f und 802 g ZPO) § 13 34,50 €
RVG, Nr. 3309 VV RVG, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG
Postpauschale 7002 20 % der Verfahrensgebühr
Umsatzsteuer
Ob hier aber wirklich 2x die Verfahrensgebühr 3309 entstanden ist, kommt auf euren genauen Auftrag an den Gerichtsvollzieher an. Dazu schreibst du bisher zu wenig, als dass man das hier sicher beurteilen kann. Evtl. ist auch nur 1x die Verfahrensgebühr 3309 angefallen.

Gegenstandswert: 210,27 € KFB
0,3 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung § 13 RVG, Nr. 3309 VV RVG 15,00 €
0,3 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung, Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802 f und 802 g ZPO) § 13 15,00 €
RVG, Nr. 3309 VV RVG, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG
Postpauschale 7002 20 % der Verfahrensgebühr
Umsatzsteuer
Ob hier aber wirklich 2x die Verfahrensgebühr 3309 entstanden ist, kommt wie zuvor bei dem VB auch auf euren genauen Auftrag an den Gerichtsvollzieher an. Dazu schreibst du bisher zu wenig, als dass man das hier sicher beurteilen kann. Evtl. ist auch nur 1x die Verfahrensgebühr 3309 angefallen.


Die einzelnen Gerichtsvollzieherkosten ordne ich immer den jeweiligen ZV-Maßnahmen explizit zu, damit der Mandant es auch versteht, wofür genau der GV die Kosten berechnet hat. Wobei ich den von dir genannten GV-Gesamtbetrag von € 46,96 sehr wenig für 4 ZV-Maßnahmen finde. Wahrscheinlich ist daher aufgrund eurer Aufträge somit nicht 4x die 3309 entstanden, sondern allenfalls 2x (einmal ZV-Maßnahme aus VB und einmal ZV-Maßnahme aus Kfb), aber das ist jetzt eher Vermutung.


So eine Gesamtabrechnung, wie ihr sie in der Kanzlei macht, erst ganz am Ende der Angelegenheit mag zwar den Mandanten freuen, weil er nicht so schnell die Gebühren an euch zahlen muss, ich persönlich finde es aber eher unpraktisch, weil man dann am Ende diese langen Ketten-Rechnungen machen muss. Ich mache es grundsätzlich so, dass ich dem Mandanten jeweils einzelne Rechnungen über die gesonderten Verfahrensabschnitte übersende. Also die Rechnung für die außergerichtliche Tätigkeit z.B. dann, wenn der MB beantragt wird. Dann ist die außergerichtliche Tätigkeit abgeschlossen und man kann dem Mandanten prima mit dazu schreiben, dass er die außergerichtlichen Gebühren zu zahlen hat, wir diese aber als erstattungsfähige Nebenforderung in dem MB mit aufgenommen haben. Wenn dann der VB vorliegt, geht die Rechnung für das Mahnverfahren raus mit dem Hinweis, dass diese Kosten im VB mit tituliert sind und somit ihm Rahmen der ZV mit beigetrieben werden können.
Das ist meine Vorgehensweise.
Ich weiß nicht, ob dein Chef so vorgehen würde. Aber ich persönliche finde es übersichtlicher und zudem bekommt der Mandant am Ende keinen Schock wegen einer ganz hohen Rechnung.

Und nur Mut:
Die Abrechnung nach RVG ist nicht schwer, wenn man sich einmal reingearbeitet hat und hier im Forum bekommst du immer Hilfe.
charlie20
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#5

18.02.2019, 21:07

Vielen Dank. Deine Antwort hat mir sehr geholfen.

Werde im Moment richtig beansprucht mit Abrechnungen und schon kommt die nächtse Frage
in einem Rechtsstreit haben wir in 1. Instanz beim gewonnen LG gewonnen. Nun sollte /habe ich nach Anweisung meines Chef´s einen KFA beim LG erstellt. Danach wurde jedoch Berufung gegen das Urteil eingelegt und zum Oberlandesgericht verwiesen. Termin wurde anberaumt und anschließend Terminsverkündung: Darin stand dass das Urteil vom ... des LG bestehend bleibt.

Gegenstandswert: 7.000,00 € ( wie auch im 1. KFA LG)
0,5 Verfahrensgebühr für Verfahren über Beschwerde / Erinnerung § 13 RVG, Nr. 3500 VV RVG 202,50 € Nr. oder 3502 1,0 VG ????
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 486,00 €
7005.. Summe käme noch dazu
7003 ..Summe käme noch dau
Zwischensumme der Gebührenpositionen 688,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 728,50 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 138,42 €
Gesamtsumme 866,92 €
Geht dieser KFA auch ans Landgericht? Sollte ich einen Hinweis zum 1. KFA machen da dieser ja verständlicherweise nicht gezahlt wurde.
Danke
Feldhamster
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#6

19.02.2019, 08:25

Für die Kostenfestsetzung ist grundsätzlich immer das Gericht der I. Instanz zuständig.
Wenn sich die Gerichtsakten allerdings noch bei der II. Instanz befinden, schicke ich den Kfa immer zur II. Instanz mit der Bitte, diesen zusammen mit den Gerichtsakten zum Gericht der I. Instanz zurückzuschicken. Das Gericht I. Instanz kann nämlich mit dem Kfa nichts anfangen, solange es die Akten vom Gericht II. Instanz nicht zurück hat.

Deine Abrechnung für die II. Instanz stimmt allerdings nicht. Die Gebühren richten sich nach Nrn. 3200ff VV RVG. Mache mit diesem Hinweis noch bitte einen neuen Vorschlag. Wenn du magst und für die I. Instanz unsicher bist, kannst du den Vorschlag auch für beide Instanzen machen. Als Übung sozusagen.
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#7

19.02.2019, 09:00

Feldhamster hat geschrieben:
19.02.2019, 08:25
Für die Kostenfestsetzung ist grundsätzlich immer das Gericht der I. Instanz zuständig.
Wenn sich die Gerichtsakten allerdings noch bei der II. Instanz befinden, schicke ich den Kfa immer zur II. Instanz mit der Bitte, diesen zusammen mit den Gerichtsakten zum Gericht der I. Instanz zurückzuschicken. Das Gericht I. Instanz kann nämlich mit dem Kfa nichts anfangen, solange es die Akten vom Gericht II. Instanz nicht zurück hat.

Deine Abrechnung für die II. Instanz stimmt allerdings nicht. Die Gebühren richten sich nach Nrn. 3200ff VV RVG. Mache mit diesem Hinweis noch bitte einen neuen Vorschlag. Wenn du magst und für die I. Instanz unsicher bist, kannst du den Vorschlag auch für beide Instanzen machen. Als Übung sozusagen.
Frage: du schickst den KFA an die 2. Instanz als Kopie, mit der Bitte um Rückgabe der Akte ans 1. InstG, (so mache ich das auch manchmal) oder im Original?
Ich habe mal fälschicher Weise den KFA zur 2. Instanz imOriginal geschickt (peinlich peinlich), da kam die Frage vom Gericht, ob sie den weiterleiten sollen oder an uns zurück, damit wir den selber bei der 1. Instanz einreichen, weil ja schließlich Zinsen seit Antragstellung laufen würden...
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#8

19.02.2019, 09:14

Solange ich sicher weiß, dass die Akten bei der 2. Instanz sind (z.B. wenn ich das EB von der Urteilsübersendung mit dem Kfa zusammen in einem Briefumschlag zurücksende), schicke ich auch den Kfa im Original dorthin mit obiger Bitte. Hat bisher keine Probleme mit den Zinsen gegeben.
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#9

19.02.2019, 10:01

Feldhamster hat geschrieben:
19.02.2019, 09:14
Solange ich sicher weiß, dass die Akten bei der 2. Instanz sind (z.B. wenn ich das EB von der Urteilsübersendung mit dem Kfa zusammen in einem Briefumschlag zurücksende), schicke ich auch den Kfa im Original dorthin mit obiger Bitte. Hat bisher keine Probleme mit den Zinsen gegeben.
Siehste... Kannte ich noch nicht die Option...
Dann hatte ich bestimmt ein Montagsgericht erwischt ;)
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#10

19.02.2019, 10:23

Na hoffentlich guckt dann auch das Gericht 1. Instanz in die Akte und hängt sie nicht einfach weg ;) Genau aus diesem Grund werden hier die KFA grundsätzlich an das zuständige Gericht geschickt und bisher habe ich noch keinen zurückbekommen, weil die Akte noch nicht da ist, das Gericht hat doch einen Retent und sieht selber, daß die Akte noch unterwegs ist.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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