Einspruch eingelegt, außerger. Korrespondenz & Einigung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Dina-Tabea
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#1

01.02.2019, 09:52

Guten Morgen,

stehe hier gerade auf dem Schlauch...

MA kommt mit VB. Wir legen Einspruch ein. Im Anschluss schreiben wir mit dem Antragsteller. Teilen dem Gericht mit, dass außergerichtlich eine Einigung erzielt werden konnte....

Welche Gebühren sind nun entstanden...

0,5 3307
1,0 1003
7002

oder kann ich auch noch eine 1,3 2300 bzw. 1,3 3100 berechnen...

Vielen Dank und schon mal ein schönes Wochenende....

Dina-Tabea
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#2

01.02.2019, 11:15

Hat keiner eine Meinung dazu??????
Feldhamster
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#3

01.02.2019, 11:27

Die 2300 ist auf keinen Fall entstanden, da ja ein gerichtliches Verfahren anhängig war.
Ich würde über die 3101 evtl. nachdenken, auf die dann die 3307 anzurechnen wäre. Die 3100 dürfte mE ausscheiden, da ihr keinen Sachantrag gestellt habt nach deiner Schilderung.
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mücki
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#4

01.02.2019, 12:52

Wie Feldhamster:

Die 1003 ist - wie immer - davon abhängig, ob ihr an der Einigung mitgewirkt habt oder nicht.

Die 2300 ist auf gar keinen Fall entstanden.

Ansonsten: Ob 3307 oder 3100 hängt allein von dem Umstand ab, ob das Verfahren abgegeben wurde oder nicht.
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Liesel
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#5

01.02.2019, 13:42

Der Einspruch gegen den VB löst die Gebühr nach 3100 aus.

3307 ist die Gebühr für den Widerspruch gegen den MB.
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mücki
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#6

01.02.2019, 14:02

Hallo Liesel,

3307 bezieht sich doch auf die Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren, was ja auch beim Einspruch gegeben ist.

§ 696 ZPO sagt (für mich) eindeutig, dass Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht nur bei einem entsprechenden Antrag erfolgt.

Wenn also kein Abgabeantrag gestellt und/oder GK eingezahlt wurden, ist man doch noch im Mahnverfahren und da kann doch die 3100 nicht anfallen. Wo ist mein Denkfehler?

Ich muss dazu sagen, habe RVG nie wirklich gelernt, sondern mir alles selbst angeeignet, deshalb interessiert mich das jetzt natürlich brennend.
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Anahid
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#7

01.02.2019, 14:19

Bei Einspruch gegen einen VB muss kein Abgabeantrag gestellt werden; das Verfahren geht automatisch ins streitige Verfahren über, da hier über einen Vollstreckungstitel entschieden werden muss.

Ein Antrag auf Abgabe ist nur zu stellen, wenn Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wird. Und damit gebe ich Liesel Recht: Einspruch löst die Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus.
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#8

07.02.2019, 09:18

@Anahid:

Vielen Dank für die Aufklärung ... da habe ich doch tatsächlich gepennt.
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