Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1
31.01.2019, 08:41
Hallo zusammen,
wir vertreten eine GbR, in der Ladung wurde "das persönliche Erscheinen folgender Parteien angeordnet, die Gesellschafter, es ist ausreichend wenn einer der Gesellschafter erscheint." Somit haben wir im Kostenfestsetzungsantrag Verdienstausfall gem. § 22 JVEG und Fahrtkosten gem. § 5 JVEG geltend gemacht. Die Gegenseite moniert dies nun und sagt dass diese Kosten von unserer Partei selbst getragen werden müssen.Ist dies richtig
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#2
31.01.2019, 09:18
Nein, ist es nicht. Die Fahrtkosten und der Verdienstausfall sind grundsätzlich Verfahrenskosten und im Kostenfestsetzungsantrag zu berücksichtigen.
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#4
04.02.2019, 10:10
Das dachte ich mir schon
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; reicht es also wenn ich zurückschreibe "...sind Verfahrenskosten und somit im Kostenfestsetzungsantrag zu berücksichtigen".
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#5
04.02.2019, 10:12
Musst Du darauf überhaupt Stellung nehmen? Hier wird sowas mit der Option Stellung zu nehmen übersandt, aber nicht mit der Pflicht. Von daher antworte ich auf so einen Quatsch gar nicht. Ich traue den Rechtspflegern durchaus zu, dass die nicht auf die dämliche Idee kommen, die Kosten nach JVEG zu streichen.
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#7
05.02.2019, 14:34
Ich kenn den Spruch ein wenig anders, aber egal.
Sollte es dann tatsächlich einen RPfl geben, der diese Kosten streicht, gibt es noch Rechtsmittel und die Kosten dafür fallen dann wieder der Gegenseite zur Last. Von daher.....immer ruhig bleiben.
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