Hallo,
mir steht ein Praktikum vielleicht bevor und ich bräuchte ein Feedback zu einer Wiederholungsfrage:
RA X klagt auf Zahlung von 2.400 €. Es findet eine mündliche Verhandlung statt (Termin vor Gericht). Das Gericht vertagt die Verhandlung, um den Parteien Gelegenheit zu geben einen Vergleich außergerichtlich zu schließen. Es kommt zu einem Vergleich über einen Betrag in Höhe von 1.600 €. Der Vergleich wird vor Gericht protokolliert. Eigentlich Grundstoff und ganz einfach.
Lösung:
1,3 VG aus 2.400; 1,0 Einigungsgebühr aus 1.600 €; 1,3 Geschäftsgebühr, dann überprüfung Abrechnung 0,65 aus 1.600 €, 1,2 Terminsgebühr aus 2.400 €
Passt das so ?
Danke
Frage zur RVG Berufsschulfragen/Wiederholung
- Adora Belle
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Neine, daran ist eigentlich alles falsch.
Eine Grundgebühr ist nicht entstanden, jedenfalls steht von einer vorgerichtlichen Tätigkeit nichts im Sachverhalt. Auch wenn die Einigung außerhalb des Gerichts erfolgt, entstehen für einen gerichtlich anhängigen Wert nicht plötzlich wieder vorgerichtliche Gebühren.
Alle gerichtlichen Gebühren fallen aus dem anhängigen Wert an. Das sind
1,3 VG
1,2 TG
1,0 EG
Für den Vergleich ist nicht entscheidend, worauf sich geeinigt wurde (1.600), sondern worüber (2.400), also über welchen Wert ein Streit aus der Welt geschafft wurde.
Eine Grundgebühr ist nicht entstanden, jedenfalls steht von einer vorgerichtlichen Tätigkeit nichts im Sachverhalt. Auch wenn die Einigung außerhalb des Gerichts erfolgt, entstehen für einen gerichtlich anhängigen Wert nicht plötzlich wieder vorgerichtliche Gebühren.
Alle gerichtlichen Gebühren fallen aus dem anhängigen Wert an. Das sind
1,3 VG
1,2 TG
1,0 EG
Für den Vergleich ist nicht entscheidend, worauf sich geeinigt wurde (1.600), sondern worüber (2.400), also über welchen Wert ein Streit aus der Welt geschafft wurde.
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Adora Belle hat geschrieben: ↑29.01.2019, 09:19Neine, daran ist eigentlich alles falsch.
Eine Grundgebühr ist nicht entstanden, jedenfalls steht von einer vorgerichtlichen Tätigkeit nichts im Sachverhalt. Auch wenn die Einigung außerhalb des Gerichts erfolgt, entstehen für einen gerichtlich anhängigen Wert nicht plötzlich wieder vorgerichtliche Gebühren.
Alle gerichtlichen Gebühren fallen aus dem anhängigen Wert an. Das sind
1,3 VG
1,2 TG
1,0 EG
Für den Vergleich ist nicht entscheidend, worauf sich geeinigt wurde (1.600), sondern worüber (2.400), also über welchen Wert ein Streit aus der Welt geschafft wurde.
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Der Vergleich bleibt gerichtlich, auch wenn er ohne Mitwirkung des Gerichts geschlossen wird. Es kommt nur darauf an, ob der Gegenstand gerichtlich anhängig ist oder nicht.
Du bezeichnest das als "außergerichtlichen" Vergleich. Das ist aber falsch, und damit kommst Du zu falschen Schlüssen.
Du bezeichnest das als "außergerichtlichen" Vergleich. Das ist aber falsch, und damit kommst Du zu falschen Schlüssen.