Erledigungsgebühr bei Teilanerkenntnis im SozR

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Lohegrim
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#1

28.01.2019, 16:40

Hallo Zusammen,

Ich sitze gerade vor einem Fall und weiß diesen nicht zu lösen. In der mündlichen Verhandlung hat die Behörde den Widerspruchsbescheid zurückgenommen und die Leistung bewilligt, folglich hat sich dementsprechend die Sache in der Hauptsache erledigt. Bezüglich der Nebenforderung, Anwaltsgebühren im außergerichtlichen Verfahren gab es ein Teilanerkenntnis von 2/3 der Kosten, die der Kläger zugestimmt hat.

Jetzt die Fragen:

a) kann man hierfür eine Erledigungsgebühr verlangen?
b) Ist nun die gerichtliche Gebühr komplett anzusetzen oder auch nur zu 2/3?
c) Wenn sie komplett anzusetzen ist, erfolgt dann nur einer Anrechnung von 2/3 der außergerichtlichen Gebühren?

Eventuell wisst ihr mehr :wink1

liebe grüße
Feldhamster
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#2

28.01.2019, 18:12

So ganz verstehe ich deine Schilderung nicht: in keinem Klageverfahren vor dem Sozialgericht, das meine Chefin geführt hat, haben wir eine Nebenforderung geltend gemacht. Bei uns bei Anerkenntnis im Klageverfahren (und das ist es im Endeffekt vorliegend) immer so, dass sich die Behörde bereit erklärt, Quote x der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen. Damit sind dann die Anwaltsgebühren des Widerspruchs- und Klageverfahrens gemeint.

Wenn du das so meinst, machst du die Rechnung über das Widerspruchs- und Klageverfahren und von beiden muss die Behörde 2/3 erstatten.
Eine Erledigungsgebuehr ist nach meiner Kenntnis dadurch nicht entstanden.
Neffi
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#3

28.01.2019, 18:13

a) Ich sehe das anders als Feldhamster und würde sagen, dass sie angefallen ist nach Nr. 1006 i.V.m. 1005 und 1002 VV, da der Widerspruchsbescheid ja zurückgenommen wurde, die Behörden finden nur leider ständig irgendwelche Schlupflöcher, warum sie nicht zu zahlen wäre. :(
Bei mir wird regelmäßig von der Gegenseite argumentiert, dass nach einigen Urteilen der RA bei der Erledigung mitwirken hätte müssen, was bei uns angeblich nicht ausreichend war. Meine RA wollten es nur nicht durchfechten und haben darauf verzichtet...
b) immer komplett gem. RVG ansetzen, kürzen bzw. quoteln tut Ggs sowieso, soweit du keinen KfA einreichst
c) wie b) immer gem. RVG (abzgl. Anrechnung gem. RVG) ansetzen; die Quote können die dann auch ausrechnen.

Wenn du nett bist, und die Kosten außergerichtlich von Ggs verlangst kannst du aber auch am Ende der Rechnung/des Briefes etwas schreiben wie "vom Betrag x haben Sie gem. Kostenquote im Vergleich 2/3, d.h. einen Betrag von xy auszugleichen."
Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt! :yeah :mrgreen:
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät. :pfeif
Lohegrim
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#4

29.01.2019, 10:20

Ok danke, ich versuchs mal mit der Erledigungsgebühr.
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