Mahnverfahren mit anschließenden gerichtliches Verfahren nach Widerspruch

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Binchen24
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#1

23.01.2019, 09:14

Guten Morgen,

mal wieder sitze ich hier und komme zu keinem Ergebnis. Vielleicht könnt Ihr mir helfen.

Mein Chef hat Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Da unsere Mandantin bereits eine Anzahlung geleistet hat, wollte sie diese zurückhaben, sodass wir den Gegner aufgefordert haben, die Anzahlung zurückzuzahlen.

Als keine Reaktion erfolgte haben wir das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet mit der Anzahlung von 500,00€ zzgl. unser Honorar von 83,54 €.

Der Gegner hat Widerspruch erhoben. Das Verfahren ist zwischenzeitlich durch Vergleich mit Quotelung erledigt. Der Streitwert wurde vom Gericht auf 500,00 € festgesetzt.

Nun meine Frage:
1,0 VG SW 583,54 €?

1,3 VG SW 500,00 €
1,0 EG SW 500,00 €

Vielen Dank für Rückmeldungen
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Liesel
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#2

23.01.2019, 09:16

Streitwert für alles ist 500,00 Euro. 3305 ist komplett auf 3100 anzurechnen.

Was ist mit einer TG?
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#3

23.01.2019, 09:20

Die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit sind eine Nebenforderung und damit nicht in den Streitwert einzurechnen. Der Streitwert des Mahnverfahrens beträgt daher 500,00 €.

Ich gehe davon aus, dass in der Anspruchsbegründung die vorgerichtlichen Kosten mit geltend gemacht wurden. Was wurde denn im Vergleich bzgl. der vorgerichtlichen Kosten entschieden?

Deine Abrechnung ist so auf jeden Fall falsch. Zum einen vergisst Du die VG des Mahnverfahrens auf die VG des Streitverfahrens anzurechnen und zum anderen ist eine TG angefallen (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG).

Grundsätzlch müsste sie so aussehen:

Streitwert 500,00 €
1,0 VG Nr. 3305 VV RVG
ggf. Anrechnung 0,65 GG (kommt drauf an, was im Vergleich bzgl. der vorgerichtlichen Kosten steht)
1,3 VG Nr. 3100 VV RVG
Anrechnung 1,0 VG
1,2 TG Nr. 3104 VV RVG
1,0 EG Nr. 1003 VV RVG
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#4

23.01.2019, 09:21

Die TG ist selbstverständlich auch entstanden.

Muss ich die Anrechnung im KFA berücksichtigen?
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#5

23.01.2019, 09:23

Im Vergleich steht bzgl. der vorgerichtlichen Kosten nichts.
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#6

23.01.2019, 09:24

Wenn die vorgerichtlichen Kosten im Vergleich nicht angegeben sind, muss im KFA keine Anrechnung der GG erfolgen und natürlich sind Anrechnungen auch im KFA vorzunehmen.
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#7

23.01.2019, 09:26

Anrechnungen im KFA sind doch nur anzugeben, wenn im Vergleich oder Urteil z.B. stehen würde, dass der Gegner die Kosten zu tragen hat. oder?
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#8

23.01.2019, 09:27

Sind die Gerichtskosten für das Mahnverfahren ebenfalls im KFA aufzunehmen?
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#9

23.01.2019, 09:31

Binchen24 hat geschrieben:
23.01.2019, 09:26
Anrechnungen im KFA sind doch nur anzugeben, wenn im Vergleich oder Urteil z.B. stehen würde, dass der Gegner die Kosten zu tragen hat. oder?
Der Gegner trägt einen Teil der Kosten.....Kostenquotelung. Wenn der Gegner keine Kosten trägt, brauchst Du keinen KFA. ;)

Die Gerichtskosten des Mahnverfahrens sind mit in den KFA aufzunehmen, richtig.
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#10

23.01.2019, 09:33

Ich meinte, ob die Anrechnung der GG im KFA nur aufzunehmen ist, wenn der Gegner verurteilt wird, die vorgerichtlichen Kosten zu tragen?
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