GewSchG - RA Gebühren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Neffi
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#1

22.01.2019, 17:31

Unser Mandant kam zu uns und hatte schon einen Beschluss vom 13.07. nach GewSchG dabei, in dem steht, dass er sich einer Wohnung (ehem. Nachbar, keine Familiensache) nicht mehr näher als 500m nähern darf. In BT brachte er dann ein außergerichtliches Schreiben der Gegner mit Datum 26.07. mit, dass der Beschluss einzuhalten ist und fordert SMG, das in anderer Akte (auch gerichtlich) weiterbearbeitet wurde.

Der zuständige RA hat sich gegenüber dem Gericht angezeigt und um AE gebeten (am 24.07.), dem RA wurde am 31.07. geschrieben, dass wir AE abwarten und ihn dann kontaktieren.
Es wurde in der Sache durch uns nach AE nichts mehr gemacht. Nachfragen des gegn. RA wurden ignoriert.

Jetzt soll ich die Akte abrechnen. Als Auftrag nannte mir RA, dass er Erfolgsaussichten gegen den Beschluss geprüft hätte.

Ich hätte dann die Nr. 2100 VV abgerechnet, weil ich mich im GewSchG nicht auskenne :oops: Das ist aber laut dem RA nicht richtig, da er kein Rechtsmittel einlegen hätte wollen/können, sondern den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte beantragen können, was aber am Ausgang der Sache nix geändert hätte...
Damit fällt eigentlich die Nr. 2100 VV wieder weg... :kopfkratz

Nach reiflicher Recherche, die mich nicht wirklich weitergebracht hat, hab ich nochmal von vorn angefangen und festgestellt, dass gem. § 16 Nr. 5 die einstweilige Anordnung dieselbe Angelegenheit wie jedes Verfahren auf Abänderung oder Aufhebung.

Abzurechnen wäre dann für die Prüfung, ob Antrag auf Durchführung Haupttermin Sinn macht in Abschnitt 3 des VV zu finden, und weil RA nur den Antrag auf AE gestellt hat, kann ich die 3101 VV + Auslagen + USt abrechnen, oder (meiner Ansicht nach wäre der AE-Antrag kein verfahrenseinleitender Antrag)?

ich denke das jetzt schon so lange durch, dass sich alles absurd anhört... :pfeif :oops: :sad:
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#2

22.01.2019, 19:19

Relevant ist, welchen Auftrag der Mandant erteilt hat.
Wenn der lautete, gegen den Beschluss vorzugehen, dann ist anders abzurechnen, als wenn der Auftrag war, Erfolgsaussichten zu prüfen.
Der RA soll dir bitte daher genau sagen, welchen Auftrag der Mandant erteilt hat.
Neffi
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#3

28.01.2019, 16:00

Die Antwort des RAs:
"Der Auftrag war, in dem GewSchG-Verfahren tätig zu werden. Dann habe ich es mir angesehen und Mdt geraten, nichts zu machen"
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#4

28.01.2019, 16:20

Dann hast du die 3101 zzgl. Postpauschale und USt., die du abrechnen kannst. Und ggf. Kopien aus der Gerichtsakte, falls ihr bei der Einsichtnahme welche angefertigt habt.
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