Hallo zusammen,
wir haben Klage eingereicht betreffend eine Schadenersatzforderung aus einem Vertrag. Mit dem Gegner laufen Vergleichsverhandlungen.
Angedacht ist, dass wir die Klage zurücknehmen und er aber alle uns entstandenen Gebühren und Auslagen trägt. Der zugrunde liegende Vertrag wird dann weitergeführt.
Fällt hier eine 1,0 Einigungsgebühr an, weil/wenn der Gegner erklärt, dass er die Kosten übernimmt und keinen Kostenantrag stellt?
Die Vergleichsverhandlungen laufen schriftlich mit der Gegenseite, die hat keinen RA. Ich bin der Meinung nein, bin aber jetzt unsicher. Kann jemand helfen? Danke!
Klagrücknahme Einigungsgebühr
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Die Einigungsgebühr entsteht für den Abschluss eines Vertrages, mit dem die Unsicherheit bzw. der Streit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird - Nr. 1000 VV RVG.
Mit einer solchen von dir beschriebenen Einigung wird der Streit beendet, also fällt eine Einigungsgebühr an. Diese würde nicht anfallen, wenn nur ein Anerkenntnis/Verzicht vorliegt, das ist aber m.E. hier nicht der Fall, weil die Gegenseite ja die Kosten übernimmt, d.h. der Mandant nicht alle Ansprüche aufgibt.
Das, was du ansprichst - die Verhandlungen laufen schriftlich und diese hat keinen Rechtsanwalt - betreffen eher die Frage danach, ob eine Terminsgebühr anfällt. Dies würde ich vorliegend verneinen, weil die bei einem Vergleich nur anfällt, wenn Besprechnungen stattfinden (telefonisch oder persönlich - Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2)
Mit einer solchen von dir beschriebenen Einigung wird der Streit beendet, also fällt eine Einigungsgebühr an. Diese würde nicht anfallen, wenn nur ein Anerkenntnis/Verzicht vorliegt, das ist aber m.E. hier nicht der Fall, weil die Gegenseite ja die Kosten übernimmt, d.h. der Mandant nicht alle Ansprüche aufgibt.
Das, was du ansprichst - die Verhandlungen laufen schriftlich und diese hat keinen Rechtsanwalt - betreffen eher die Frage danach, ob eine Terminsgebühr anfällt. Dies würde ich vorliegend verneinen, weil die bei einem Vergleich nur anfällt, wenn Besprechnungen stattfinden (telefonisch oder persönlich - Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2)