Hallo,
ich habe hier eine Sache wo das Gericht die für das Mahnverfahren angefallenen Gerichtskosten im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht festgesetzt hat. Wir haben nun bereits eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhalten. Kann man im Nachhinein die Gerichtskosten nochmals beantragen festzusetzen?
Vielen Dank im Voraus
Gerichtskosten für das Mahnverfahren nachträglich festsetzen lassen
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Grundsätzlich ginge das. Aber: Wie viele Gerichtskosten sind insgesamt angefallen und festgesetzt?
Es ist durchaus üblich, dass die Gerichtskosten für ein Mahnverfahren nicht gesondert festgesetzt werden, sondern gleich gemeinsam mit den gesamten Gerichtskosten.
Es ist durchaus üblich, dass die Gerichtskosten für ein Mahnverfahren nicht gesondert festgesetzt werden, sondern gleich gemeinsam mit den gesamten Gerichtskosten.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Will man ganz sicher gehen, fordert man sich vom Gericht eine Kopie der Gerichtskostenrechnung an. Aus dieser ergibt sich detailliert, was eingezahlt wurde und wie die Beträge verwendet worden sind. Danach kann man feststellen, ob und ggf. was im KFB fehlt.
~ Grüßle ~
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Es kommt drauf an.
Wenn bereits beantragt wurde die verauslagten Gerichtskosten festzusetzen muss geschaut werden, ob das Gericht mit dem ergangenen KFB nicht bereits über diesen Antrag entschieden hat (durch Absetzung dieser). Wenn dem so sein sollte, wäre lediglich der Rechtsmittelweg gegen den KFB gegeben.
Wenn kein Antrag gestellt wurde ist eine Nachfestsetzung definitiv möglich.
Wenn das Gericht lediglich die GK der Hauptsache hinzugesetzt haben sollte, dann läge m.E. eine (zumindest konkludente) Absetzung der GK des Mahnverfahrens vor. Wenn solche nicht festzusetzen waren, könnte es auch sein, dass Gericht den Antrag übersehen hat oder diese -warum auch immer- gesondert festsetzen wollte.
Gibt es einen aufrechterhaltenen VB?; dann bestünde bereits ein Titel und die Festsetzung wäre unzulässig.
Wenn bereits beantragt wurde die verauslagten Gerichtskosten festzusetzen muss geschaut werden, ob das Gericht mit dem ergangenen KFB nicht bereits über diesen Antrag entschieden hat (durch Absetzung dieser). Wenn dem so sein sollte, wäre lediglich der Rechtsmittelweg gegen den KFB gegeben.
Wenn kein Antrag gestellt wurde ist eine Nachfestsetzung definitiv möglich.
Wenn das Gericht lediglich die GK der Hauptsache hinzugesetzt haben sollte, dann läge m.E. eine (zumindest konkludente) Absetzung der GK des Mahnverfahrens vor. Wenn solche nicht festzusetzen waren, könnte es auch sein, dass Gericht den Antrag übersehen hat oder diese -warum auch immer- gesondert festsetzen wollte.
Gibt es einen aufrechterhaltenen VB?; dann bestünde bereits ein Titel und die Festsetzung wäre unzulässig.