Kosten Berufung gem. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
schmackebatz
Forenfachkraft
Beiträge: 155
Registriert: 29.08.2013, 12:01
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Haufe Kanzlei Office

#1

18.01.2019, 13:41

Hallo, kann mir hier jemand helfen? Folgender Sachverhalt: Klage gegen Insolvenzverwalter, der angemeldete Forderungen nicht feststellen wollte, aus 2012 mit 6 Klägern und
5 Klageanträgen. Zudem Hilfsantrag von 2 Klägern. Klage abgewiesen. Berufung mit Beschluss Juni 2015 zurückgewiesen. Nichtzulassungsbeschwerde nur wegen des Hilfsantrages, Revision zugelassen (im Sommer 2018 gewonnen!!! (Leitsatzurteil) :yeah :yeah :yeah :yeah :yeah , Rückweisung an OLG. Das OLG hat den Streitwert der "neuen" Berufung begrenzt auf den Wert des Hilfsantrages. Haben wir jetzt - natürlich - auch gewonnen. Juchhu :huepf. Revision nicht zugelassen, aber natürlich noch nicht rechtskräftig (wegen erneuter Nichtzulassungsbescherde, diesmal von der Gegenseite).
Gem. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG entstehen die Kosten neu, wenn ein Verfahren mehr als 2 Jahre unterbrochen war. Das OLG hat eine umfangreiche Quotelung der Kosten für das Berufungsverfahren vorgenommen. Ich bin jedoch der Meinung, dass die Kosten für die "neue" Berufung vollständig von dem Beklagten zu tragen sind, da er diesen Teil ja komplett verloren hat und nicht nach dem jetzt festgesetzten - stark reduzierten - Streitwert des Hilfsantrages noch mit einer Quotelung zu Ungunsten der weiteren 4 Kläger, die mit dem "neuen" Berufungsverfahren nichts mehr zu tun hatten und natürlich der beiden Kläger, die jetzt gewonnen haben. Dann würden wir von der Gegenseite wesentlich weniger erhalten - wäre natürlich sehr unfair, auch den Mandanten gegenüber.
Muss ich eine Berichtigung der Kostenentscheidung beantragen oder gibt es hier ein anderes Rechtsmittel? Ich vermute ersteres. Ist es überhaupt möglich, eine solche Berichtigung zu beantragen?
Wäre für Hilfe sehr dankbar, da es doch um ziemlich hohe Beträge geht.
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1990
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#2

18.01.2019, 14:00

Nach § 99 I ZPO ist die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
schmackebatz
Forenfachkraft
Beiträge: 155
Registriert: 29.08.2013, 12:01
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Haufe Kanzlei Office

#3

18.01.2019, 14:42

Hm, ich bin noch ein bisschen am googeln. Vielleicht hilft ja § 321 ZPO. Ich bespreche das mal mit meinem Chef. Geht um ein paar tausend Euro, also nicht um wenig. Die Richter hatten wohl - nachdem sie vom BGH aber so richtig "einen rein gekriegt haben", keine große Lust, sich über die Sache Gedanken zu machen. Aber ich denke tatsächlich, dass im vorliegenden Fall insbesondere wegen § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG die Kosten für die "neue" Berufung nach der Zurückweisung vollständig von dem Beklagten zu zahlen sind. Aber danke für die Antwort.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

21.01.2019, 10:38

schmackebatz hat geschrieben:
18.01.2019, 13:41

Gem. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG entstehen die Kosten neu, wenn ein Verfahren mehr als 2 Jahre unterbrochen war.
Das steht in meinem Gesetz nicht so. Da steht, dass der Auftrag 2 Jahre erledigt gewesen sein muss. Solange wie Ihr im Rechtsmittelverfahren seid, liegt keine Erledigung vor. Von daher greift § 15 RVG m.E. hier nicht. Das Verfahren wurde vom BGH zurück ans OLG verwiesen. Demnach liegt hier m.E. ein Fall des § 21 RVG vor. Das bedeuet aber auch, dass die VG nicht ein zweites Mal für die Berufung anfällt. Entsprechend muss das Gericht hier quoteln. Ich kann hier bislang keinen Fehler entdecken.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten