weitere Gebühren nebst ZV-Gebühr im Räumungsschutzverfahren ??

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Rechtsverdreher86
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#1

18.01.2019, 10:46

Hallo Allerseits.

Ich hätte da einen kurzen Sachverhalt im Räumungsschutzverfahren und vermutlich liegt es für viele auf der Hand aber ich hatte so ein Verfahren bisher noch nicht.

Mandantin wird mit VU zur Räumung und Zahlung von Mietschulden verurteilt.

Wir setzen uns mit dem gegnerischen Bevollmächtigten in Verbindung und lassen uns die kompletten Rückstände übermitteln und verhandeln über Bedingungen für eine Mietfortsetzung, was jedoch abgelehnt wird.

Im Anschluss haben wir einen Räumungsschutzantrag gem. § 765a ZPO gestellt. Die hierfür anfallende isolierte ZV-Gebühr ist klar. Kann ich jedoch für die Korrespondenz mit dem gegnerischen Bevollmächtigten und der Mitwirkung an der Regulierung der Rückstände eine weitere Gebühr in Ansatz bringen? Meine Kollegin meint es wäre eine Geschäftsgebühr dafür anzusetzen. Aber falls ja, dann nach dem Wert der vollstreckbaren Forderung in dem Fall?

Ggf. relevante Info: der Zahlungsrückstand und der Räumungsanspruch wurden in 2 unterschiedlichen Verfahren geltend gemacht und per VU entschieden. Dies dürfte für uns dann doch trotzdem gebührenrechtliche weiterhin eine Angelegenheit sein.

Stehe auf dem Schlauch... und bin für jede Hilfe dankbar :)
Feldhamster
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#2

18.01.2019, 12:37

Was hälst du von einer Geschäftsgebühr für "das Verhandeln über die Bedingungen für eine Mietfortsetzung"?

Für das Mitwirken an einer Regulierung der Rückstände würde ich nur die 3309 sehen, da bereits Titulierung vorlag.

Am besten wäre es gewesen, wenn man für die Sache eine Vergütungsvereinbarung getroffen hätte unter sofortiger Vorschusszahlung.
Bei titulierten Mietrückständen und Räumungsurteil ist die Zahlungsmoral der Mandanten nicht sehr hoch nach meinen Erfahrungen.
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#3

18.01.2019, 13:20

Der Räumungsantrag ist laut Gesetz aber gebührenrechtlich gesondert zu betrachten, also würden dann demnach 2x eine 3309 abgerechnet werden? Für das Räumungsverfahren gibt es einen Streitwertbeschluss von 3.000 €, wonach ich auf alle Fälle das Räumungsschutzverfahren abrechnen kann. Nur wie verhält es sich bei der Geschäftsgebühr mit dem Gegenstandswert?

Für das Räumungsurteil haben wir einen Streitwertbeschluss von bis zu 6.000 € und einen KfB knapp über 1.000 €. Für das Verfahren fordert der gegnerische Bevollmächtigte knapp 4.700 € (Foko).
Für die Zahlungsrückstände existiert ein Urteil mit SW von bis zu 1.000 € und einen KfB über knapp 350,00 €. Für diese und andere Zahlungsrückstände besteht ein Rückstand von knapp 3.200 € (Foko).

Diese Summe von bis zu 8.000 € könnte man als 3309 in Ansatz bringen, sofern man die direkte Korrenspondenz mit dem Gegenanwalt als Teil der Vollstreckung ansieht. Nur wie verhält es sich bei einer eventuellen Geschäftsgebühr mit dem Gegenstandswert? Nach § 23 RVG ist für den Gegenstandswert anzusetzen, was man auch im gerichtlichen Verfahren ansetzen würde. Hätten wir das Verfahren von Anfang an gemacht, dann wären es ja klassisch 12 Monatsmieten + Rückstände als Wert für das Streitverfahren und man hätte die Korrespondenz mit dem Anwalt als bereits abgegolten betrachtet.

Die gesamte geforderte Summe als Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr geltend zu machen fühlt sich falsch an, da für eine Geschäftsgebühr ja üblicherweise nur die Hauptforderungsbeträge angesetzt werden..

Im vorliegenden Fall haben wir sogar einen Bürgen für die Mandantin, also die Zahlungsmoral an sich ist nicht der Knackpunkt und Rückstände wurden auch schon reguliert.
Feldhamster
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#4

18.01.2019, 14:04

Der Räumungsschutzantrag lässt eine gesonderte 3309 entstehen. Den Wert des Räumungsverfahrens würde ich auch nehmen, sofern das Gericht für den Räumungsschutzantrag keinen anderen Wert festsetzt.

Für die Korrespondenz über alle Zahlungsforderungen (VU, Kfb etc.) würde ich eine weitere 3309 abrechnen nach dem Gesamtforderungswert über § 25 RVG, da ZV-Titel vorlagen.
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#5

18.01.2019, 14:37

Rechtsverdreher86 hat geschrieben:
18.01.2019, 13:20
Der Räumungsschutzantrag ist laut Gesetz aber gebührenrechtlich gesondert zu betrachten, also würden dann demnach 2x eine 3309 abgerechnet werden? Für das Räumungsschutzverfahren gibt es einen Streitwertbeschluss von 3.000 €, wonach ich auf alle Fälle das Räumungsschutzverfahren abrechnen kann. Nur wie verhält es sich bei der Geschäftsgebühr mit dem Gegenstandswert?
Arg, die inkorrekte Formulierung führte ggf. zur Verwirrung. Also der SW für das Verfahren für den Räumungsschutzantrag ist auf 3.000 € festgesetzt.
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#6

18.01.2019, 14:43

Nr. 3309 nach einem SW von 3.000,00 € für das Räumungsschutzverfahren

Wurde hinsichtlich der Zahlungsrückstände (die ja wohl alle tituliert sind) verhandelt? Dann fällt hierfür ebenfalls eine 0,3 Gebühr Nr. 3309 aus dem Wert der Zahlungsrückstände an.

Bezüglich der Verhandlung über eine Mietfortsetzung entsteht eine GG nach dem Jahresstreitwert der Miete.
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#7

18.01.2019, 14:44

Feldhamster hat geschrieben:
18.01.2019, 14:04
Den Wert des Räumungsverfahrens würde ich auch nehmen, sofern das Gericht für den Räumungsschutzantrag keinen anderen Wert festsetzt.
Den Wert würdest du wofür nehmen? Nur damit wir nicht aneinander vorbeireden? Für den Ansatz der GG?

2300 SW 6.000 €
3309 SW 3.000 € Räumungsschutzverfahren (unstrittig)
3309 SW bis 8.000 € ZV-Verfahren

Würdest du alle 3 Gebühren in Ansatz bringen oder nur entweder die 2300 nach 6.000 € oder die 3309 nach vollem Wert, also 8.000 €.
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#8

18.01.2019, 14:50

Anahid hat geschrieben:
18.01.2019, 14:43
Nr. 3309 nach einem SW von 3.000,00 € für das Räumungsschutzverfahren

Wurde hinsichtlich der Zahlungsrückstände (die ja wohl alle tituliert sind) verhandelt? Dann fällt hierfür ebenfalls eine 0,3 Gebühr Nr. 3309 aus dem Wert der Zahlungsrückstände an.

Bezüglich der Verhandlung über eine Mietfortsetzung entsteht eine GG nach dem Jahresstreitwert der Miete.
Es wurde an uns abgegeben, bereits tituliert, bereits schon einmal per Antrag Räumungsschutz erwirkt und wir haben dann den gegnerischen Bevollmächtigten aufgefordert eine Forderungsaufstellung für alle gegen die Mandantschaft laufenden Verfahren zu übersenden und gleichzeitig wurde darum gebeten, mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen eine Mietfortsetzung möglich wäre und darüber haben die Anwälte auch noch Telefonate geführt.

Alle Rückstände und titulierten Forderungen wurden ausgeglichen nebst Nutzungsentschädigung für weitere Nutzung trotz titulierter Räumung. Fortsetzung wurde abgelehnt. Räumungsschutzantrag war erfolgreich. Unter Fortzahlung der Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete hat die Mandantschaft Räumungsaufschub von mehreren Monaten bekommen.


Also da die Begleichung der Forderung unstritt war, dafür keine ZV-Gebühr, somit:

GG 2300 SW bis 6.000 €
VG 3309 SW 3.000 €

Right? Hast du zufällig noch einen rechtlichen Verweis, dass für Verhandlungen über das Fortbestehen eines Mietverhältnisses der 12-fache Jahreswert wie bei der Kündigung/Räumung anzusetzen ist?
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#9

18.01.2019, 15:01

12-fache Monatsmiete meine ich natürlich...Multitasking hurray^^
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#10

18.01.2019, 22:22

Wieso erwähnst du jetzt bitte erst, dass ihr auch über Nutzungsentschädigung während der weiteren Mietdauer geredet habt?
Richtige Sachverhalte und Ausdrücke erleichtern uns hier alle das Leben und führen zu korrekten Antworten.

Ihr habt also für alle titulierten Forderungen Forderungskonten angefordert bzw. eine Aufstellung über alle Gesamtforderungen. Fiel von euch hierbei zufällig auch der Satz, dass die Gegenseite bitte von der ZV absehen soll? Wenn ja, kann man das schon als Verhandeln auslegen, was mE wieder zu der 3309 über den Gesamtforderungswert führt. Ansonsten kann man - das weiß ich jetzt ohne Akte nicht - darauf abstellen, welchen Auftrag ihr hattet. Wenn der Auftrag war, bezüglich der titulierten Forderungen die ZV zu vermeiden, kann mann mE auch die 3309 aus dem Gesamtforderungswert vertreten.

Zusätzlich ist die 3309 aus dem SW 3000 für den Räumungsschutzantrag entstanden.

Bezüglich des Verhandelns zur Mietfortsetzung:
Wenn ich nun länger drüber nachdenke, war das Mietverhältnis durch Kündigung + Räumungsurteil beendet. Im Endeffekt habt ihr mE über ein neues Mietverhältnis verhandelt, was von der Gegenseite abgelehnt worden ist. Hierbei ist dann auf den Jahreswert der Grundmiete abzustellen, wie hier in dem Beispiel 3 beschrieben (das Beispiel selbst passt auf euren Fall nicht, aber die Ausführungen zum Gegenstandswert): https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 85580.html
Ergo für das Verhandeln eines neuen Mietvertrages eine Geschäftsgebühr nach dem Jahreswert der Grundmiete berechnen. Ob ihr diese in Höhe von 1,3 oder durch eure Telefonate höher ansetzen wollt, müsst ihr entscheiden.

Als neuen Punkt bringe ich jetzt noch die Nutzungsentschädigung ins Spiel.
Wenn diese zuvor noch nicht von der Gegenseite geltend gemacht worden ist, sondern erstmals bei euren Verhandlungen beziffert und gefordert wurde, würde sich das auf die Geschäftsgebühr mE streitwerterhöhend auswirken.

Zumal du beachten must:
Mietrückstand wird in dem VU bis Monat x tituliert gewesen sein. Alle Mietzinsbeträge oder Nutzungsentschädigungen, die nach dem Monat x aufgelaufen sind, sind nicht von dem Streitwert des VU und somit von den titulierten Mietrückständen umfasst. Vielmehr sind diese Mietzinsbeträge oder Nutzungsentschädigung als weitere nicht titulierte Rückstände zu behandeln. Sie sind ja auch nicht von dem festgesetzten Streitwert des Gerichts in dem Verfahren über die Zahlungsforderungen (SW bis zu 1000, wenn ich dich oben richtig verstanden habe) umfasst. Somit handelt es sich mE um weitere Forderungen, die bei der Geschäftsgebühr streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind, sofern eure Mandantin diese Beträge vor eurer Mandatierung nicht doch von sich selbst ausgeglichen hat.
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