fiktive Reisekosten eines am Wohn-und Geschägtsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Blumenkind123
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#1

17.01.2019, 10:50

Hallo,

die Gegenseite mach im KfA die fiktiven Reisekosten eines am Wohn-und Geschägtsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts geltend.

Der gegenerische RA ist aus einer anderen politischen Gemeinde als das Gericht und seine Mandanten.

Jetzt will er die fiktiven Reisekosten ersatttet bekommen - was nach dem BGH Beschluss vom 09.05.2018 ja auch ok ist - für den Gerichtstermin.

Im Vorfeld gab es ein selbstständiges Beweisverfahren mit Ortstermin - welche Kosten kann er dafür abrechnen? DIe Kosten vom Mandanten zum Ortstermin?

Und was ich mich auch frage...wir können keine Reisekosten abrechnen, weil wir innerhalb der politischen Gemeinde unseren Kanzleisitz haben - aber er darf die weiteste Strecke abrechen? Das ist doch wirklich ungerecht. würde er in der Gemeinde wohnen, dürfte er nichts abrechen, da er aber 5 km außerhalb wohnt schon?
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Adora Belle
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#2

17.01.2019, 10:55

Ja, das ist ungerecht, aber irgendwo muss halt die Grenze sein. Das Gesetz hat leider eine sehr unfaire Grenze gezogen. Wir fahren in Berlin 30 km weit ohne Reisekosten (einschließlich Abwesenheitsgeld!), nur weil wir die politische Gemeindegrenze nicht überschreiten.
Destiny08
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#3

17.01.2019, 12:36

Hallo,
ich denke hier gilt:

Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind. Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind deshalb insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.
BGH, Beschl. v. 9.5.2018 – I ZB 62/17, AGS 2018, 319 = NZFam 2018, 708 = WRP 2018, 964 = ZInsO 2018 , 1695

Er kann aber nicht automatisch den Höchstbetrag abrechnen, sondern eben nur die tatsächlichen Kosten bzw. die bis zur Höchstgrenze unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit des Anwaltes.
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#4

17.01.2019, 17:35

Adora Belle hat geschrieben:
17.01.2019, 10:55
Ja, das ist ungerecht, aber irgendwo muss halt die Grenze sein. Das Gesetz hat leider eine sehr unfaire Grenze gezogen. Wir fahren in Berlin 30 km weit ohne Reisekosten (einschließlich Abwesenheitsgeld!), nur weil wir die politische Gemeindegrenze nicht überschreiten.
Aber sowas von :zustimm !
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#5

18.01.2019, 15:34

Adora Belle hat geschrieben:
17.01.2019, 10:55
Ja, das ist ungerecht, aber irgendwo muss halt die Grenze sein. Das Gesetz hat leider eine sehr unfaire Grenze gezogen. Wir fahren in Berlin 30 km weit ohne Reisekosten (einschließlich Abwesenheitsgeld!), nur weil wir die politische Gemeindegrenze nicht überschreiten.
Wunderbar ausgedrückt. LG aus Berlin
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